5.1.6. Tilgungsfristen und Überliegefristen

In das Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg werden eingetragen Bußgeldentscheidungen ab 40,00 € und die Punkte, mit denen der Verkehrsverstoß bewertet wird (siehe Punktekatalog). Als Tilgungsfrist bezeichnet man denjenigen Zeitraum, nach dessen Ablauf eine Registereintragung nicht mehr gegen den Betroffenen verwertet werden darf. Sie beträgt zwei Jahre und beginnt mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung. Geht dem Betroffenen am 22.08.2005 ein Bußgeldbescheid wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu und legt er dagegen keinen Einspruch ein, so wird der Bescheid rechtskräftig am 06.09.2005, und die Tilgungsfrist endet am 05.09.2007. Mit Ablauf dieses Tages verfügt der Kraftfahrer wieder über eine "weiße Weste".

Was geschieht, wenn der Betroffene vor Ablauf dieser Frist eine weitere Ordnungswidrigkeit begeht, die wiederum im Register vermerkt wird? Zum Einen wird die Behörde das im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelbußgeld stets erhöhen, da er vorbelastet ist. Sobald die entsprechende Entscheidung rechtskräftig wird, bewirkt diese Eintragung nun außerdem, dass die frühere nicht getilgt wird, auch wenn hierfür die Tilgungsfrist an sich schon abgelaufen ist. Man spricht hierbei von einer Ablaufhemmung, d. h., die Tilgungsfrist läuft nicht ab, sondern ihr Ablauf wird gehemmt. Daher wurden früher Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide teilweise eingelegt mit dem ausschließlichen Ziel, eine rechtskräftige Entscheidung erst nach Ablauf der Tilgungsfrist zu erreichen, so dass die Voreintragungen (= die "alten" Punkte) gelöscht werden konnten.

Der Gesetzgeber will dies verhindern und hat mit Wirkung vom 01.02.2005 eine Neuregelung geschaffen, wonach die Ablaufhemmung auch dann eintritt, wenn der Tag der neuen Tat noch innerhalb der Tilgungsfrist liegt, die rechtskräftige Entscheidung aber danach vermerkt wird. Voraussetzung für die Hemmung ist, dass die Eintragung der neuen Entscheidung noch im Rahmen der auf ein Jahr verlängerten Überliegefrist erfolgt. Die Überliegefrist schließt sich unmittelbar an die Tilgungsfrist an.

Begeht also im obigen Beispiel der Betroffene am 01.09.2007 eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, so wird der Vermerk über seinen früheren Verstoß nicht getilgt, wenn die rechtskräftige Bußgeldentscheidung wegen der neuen Verfehlung bis spätestens zum 05.09.2008 im Register eingetragen wird. Nach wie vor ist aber der Versuch sinnvoll, durch die Einlegung von Rechtsmitteln den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern, um damit die Löschung der "alten" Punkte zu bewerkstelligen. Der Gesetzgeber hat dies zwar durch die Verlängerung der Überliegefrist erschwert, kann es aber nicht verhindern. Denn ob es innerhalb eines Jahres zur Eintragung der neuen Punkte ins Register kommt, ist in vielen Fällen zweifelhaft.