5.1.2. Drogenfahrten und ihre Folgen

Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung bestimmter Drogen führt, handelt ordnungswidrig nach § 24 a Straßenverkehrsgesetz . Diese Drogen sind in der Anlage zu § 24 a aufgezählt. Es handelt sich u. a. um Cannabis (enthält die Substanz THC), Heroin, Kokain und Amfetamin. Der Bußgeldkatalog sieht für den Regelfall eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Verbot der drogenbeeinflussten Teilnahme am Straßenverkehr ein Bußgeld in Höhe von 500 € vor, allerdings gilt das nur für die Fahrer, die erstmals mit einem solchen Delikt auffällig geworden sind. Zudem werden 4 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Hinzu kommt ein Fahrverbot von einem Monat.

Ein gerichtsverwertbarer Nachweis der Drogen kann nur geführt werden durch die Entnahme einer Blutprobe, die unter den Begriff des "Körperlichen Eingriffs" in § 81a StPO fällt (siehe Blutalkoholkonzentration). Im Regelfall nehmen die Polizeibeamten vor Ort einen Drogenschnelltest vor, wenn sich ihrer Auffassung nach der Verdacht einer Drogenbeeinflussung des Verkehrsteilnehmers ergibt. Hierzu sind sie berechtigt. Ist dieser Drogenschnelltest positiv, wird eine Blutentnahme angeordnet. Jedoch muss nicht jeder ein Bußgeld zahlen, in dessen Blut Drogen nachgewiesen werden. Es müssen dafür die analytischen Grenzwerte überschritten werden, dieser Grenzwert liegt beispielsweise bezüglich der Substanz THC bei 1,0 ng/ml (Stand Mai 2009).

Welche weiteren Folgen zieht dies nun nach sich? Der Staat greift gewissermaßen doppelt ein: Einerseits hat eine Fahrt unter der Wirkung von Drogen die oben genannten Konsequenzen. Die Verkehrsteilnehmer mögen die Sanktionen – 500 € Bußgeld, einmonatiges Fahrverbot und vier Punkte – in der Regel als verkraftbar ansehen. Ganz anders sieht das aber aus, wenn die Behörde, die ihnen die Fahrerlaubnis ausgestellt hat, diese entziehen will. Die Erlaubnis müsste in dem Fall neu beantragt werden, was in der Regel mit der Einreichung eines positiven medizinisch - psychologischen Gutachtens (MPU oder auch "Idiotentest" genannt) einher gehen wird. Ein steiniger und teurer Weg. Das Straßenverkehrsgesetz verpflichtet die Polizei, Informationen, die auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, der Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln. Zu solchen Informationen zählen Anzeichen für die Einnahme von Drogen.

Die Behörde wird auf verschiedene Weise auf diese Mitteilung reagieren. Werden „harte“ Drogen nachgewiesen (z. B. Amfetamin), ist sie berechtigt, den Betroffenen die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen. Bei der „weichen“ Droge Cannabis (Substanz THC) ist zu unterscheiden: Der regelmäßige Konsum von Cannabis rechtfertigt die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Ist gelegentlicher Konsum nachgewiesen und vermag der Verkehrsteilnehmer die Drogeneinnahme und das Fahren nicht zu trennen, kann ebenfalls sofort entzogen werden. Eine Entziehung lässt sich bei Gelegenheitskonsumenten nur vermeiden, wenn sie den Konsum und das Fahren trennen können. Die Begriffe „regelmäßig“ und „gelegentlich“ werden gesetzlich nicht definiert, können aber aus den Werten geschlossen werden, die sich anhand der Blutprobe ergeben.

Die Fahrerlaubnisbehörde wird die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Regel für sofort vollziehbar erklären. Ein Widerspruch dagegen hat dann keine aufschiebende Wirkung, d. h. man muss den Führerschein erst einmal abgeben, obwohl man sich gegen die Entziehung wehren möchte. Die aufschiebende Wirkung kann mit Hilfe eines Eilantrages beim zuständigen Verwaltungsgericht wieder hergestellt werden. Die Zeit, während der man ohne Führerschein ist, muss unter Umständen auf das einmonatige Fahrverbot angerechnet werden. Wenn beispielsweise das Widerspruchsverfahren noch läuft, aber der Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig geworden ist, ist das Fahrverbot abgegolten. Dafür muss jedoch der Bußgeldbehörde mitgeteilt werden, dass sich der Führerschein in der Verwahrung der Fahrerlaubnisbehörde befindet.