6.4.3. Wohlverhaltensperiode

Mit der rechtskräftigen Ankündigung beginnt die Abtretung hinsichtlich der laufenden Bezüge (s. o.) zu wirken. Die Wohlverhaltensperiode beträgt sechs Jahre und läuft bereits ab der Eröffnung des Verfahrens. In dieser Zeit hat der Schuldner mehrere Pflichten. So muss er u. a. eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und – wenn er ohne Beschäftigung ist – sich um eine solche bemühen. Er darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Der Treuhänder zieht während dieser Periode die pfändbaren Bezüge ein und verteilt sie und sonstige eingehende Beträge einmal jährlich an die Gläubiger. Verletzt der Schuldner eine Obliegenheit und beeinträchtigt dadurch die Befriedigung der Gläubiger, so hat das Gericht auf dessen Antrag hin die Befreiung zu versagen. Mit der rechtskräftigen Versagung ist der angestrebte Schuldenerlass gescheitert. Die Gläubiger können dann wieder uneingeschränkt auf das gesamte pfändbare Schuldnervermögen zugreifen.