Allerdings kann die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens – und damit auch die spätere Restschuldbefreiung – nur beantragt werden, wenn man vorher einen ernsthaften Versuch unternommen hat, sich mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen. Diesem Versuch muss ein geordneter Plan zugrunde liegen. Erforderlich ist auch, dass die Schuldner hierbei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dem Insolvenzgericht die Bescheinigung vorzulegen, dass eine außergerichtliche Einigung angestrebt wurde und warum sie gescheitert ist. Geeignete Personen, die eine solche Bescheinigung ausstellen dürfen, sind die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, also z. B. Rechtsanwälte. Ein Anwalt kann auch schon beim Einigungsversuch mit den Gläubigern behilflich sein und einen Regulierungsvorschlag erarbeiten. Dem Antrag auf Eröffnung muss außerdem eine Erklärung beigefügt werden, in welcher der Schuldner pfändbare Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (z. B. Arbeitslohn) oder andere laufende Bezüge, die an deren Stelle treten, abtritt an einen Treuhänder, der im weiteren Verfahrensverlauf durch das Gericht bestimmt wird. Das unpfändbare Einkommen verbleibt den Schuldnern.



