6.1. Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz

Mit der Restschuldbefreiung haben Schuldner die Möglichkeit, auch gegen den Willen ihrer Gläubiger einen Erlass der Verbindlichkeiten zu erlangen. Damit sind sie nicht mehr bis zum Ende ihres Daseins Vollstreckungen wegen der Restforderungen ausgesetzt. Ihnen bietet sich die Chance zum wirtschaftlichen und persönlichen Neuanfang.

Gewährt wird die Befreiung nur im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens. Im Regelinsolvenzverfahren kann sie jede natürliche Person erlangen, die eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Für Schuldner, die keine selbstständige Tätigkeit oder nur eine geringfügige ausgeübt haben und deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind, gibt es ein besonderes Verbraucherinsolvenzverfahren. Hierfür dürfen allerdings gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.