6.4.1. Eröffnung des Verfahrens

Das Gericht entscheidet zunächst darüber, ob auf der Grundlage des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans ein weiterer Versuch der Einigung mit den Gläubigern durchgeführt werden soll. Wenn das nicht der Fall ist, prüft es, ob das Verfahren eröffnet werden soll. Das geschieht nur, wenn ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht ist und wenn das frei verfügbare Vermögen des Schuldners ausreicht, um die im Verfahren entstehenden Kosten (Gerichtskosten und die Auslagen des zu bestellenden Treuhänders) zu decken. In der Regel wird das bei zahlungsunfähigen Schuldnern nicht der Fall sein. Diese müssen dann rechtzeitig einen Antrag stellen auf Stundung der Verfahrenskosten. Wird diesem Antrag stattgegeben, betrachtet das Gericht die Kosten als gedeckt, und das Verfahren kann eröffnet werden. Es wird ein Treuhänder bestellt. Mit der Eröffnung darf der Schuldner nicht mehr über sein Vermögen verfügen; dieses Recht geht auf den Treuhänder über. Dieser darf u. a. die Wohnräume des Schuldners betreten. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger sind spätestens jetzt nicht mehr möglich. Zumeist wird dies aber schon vor der Eröffnung durch das Gericht angeordnet.

Steht die Deckung der Kosten aber nicht fest und wird auch keine Stundung bewilligt, so wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen. Damit ist zugleich die erstrebte Restschuldbefreiung gescheitert.