6.4.4. Entscheidung über die Restschuldbefreiung

Ist die Wohlverhaltenszeit abgelaufen ohne eine vorzeitige Beendigung, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über den Erlass der Schulden. Dieser Erlass wirkt dann gegen alle Insolvenzgläubiger und bezieht sich auf die Schulden, die bei Eröffnung des Verfahrens schon begründet waren und noch nicht getilgt sind. Er gilt auch gegenüber solchen Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Erfasst von der Befreiung werden z. B. Unterhaltsschulden, wenn sie vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, und teilweise sogar Steuerschulden. Ausgeschlossen sind aber sämtliche Forderungen, die aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultieren, sofern sie im Verfahren angemeldet wurden unter Angabe dieses Rechtsgrundes und der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass eine derartige Handlung zugrunde liegt. Auch kann man sich z. B. nicht befreien von der Pflicht zur Zahlung einer Geldstrafe.