6.4.2. Ankündigung der Restschuldbefreiung

Bevor das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung ankündigt, erhalten die Gläubiger Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie können jetzt die Versagung der Befreiung beantragen. Ein Versagungsgrund liegt u. a. vor, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen. Hierbei kann es sich z. B. um Sozialleistungen handeln. Stellt das Gericht keinen Versagungsgrund fest, so kündigt es die Restschuldbefreiung durch förmlichen Beschluss an.