Copyright © 2005-2011 Rechtsanwalt Ralph Puschert, Pankow und Hennigsdorf
Zusammenfassung
Am Ende des Hauptverfahrens steht das Urteil, das mit einem Freispruch oder eben einer Verurteilung zu einer Strafe enden kann. Informieren Sie sich hier über die Umetzung und die Folgen des Urteils.
Inhaltsverzeichnis
Man kann es nicht oft genug betonen: Es gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" - ein Beschuldigter hat als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht erwiesen wurde. Wenn sich das Gericht nach seiner Würdigung der erhobenen Beweise nicht zweifelsfrei überzeugen konnte von der Schuld des Angeklagten, so spricht es ihn frei. Die Staatskasse muss dann die Verfahrenskosten tragen und die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen (z. B. Anwaltskosten). Der Imageschaden durch eine öffentliche Hauptverhandlung ist indes kaum je wieder gutzumachen.
Wurde gegen den Angeklagten in dem Urteil eine Freiheitsstrafe verhängt, so ist zu unterscheiden, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht. Bei einer Bewährungsstrafe werden dem Verurteilten im Regelfall Auflagen gemacht, z. B. Zahlung von Geld oder Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe. Wird der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut straffällig, so droht ihm der Widerruf seiner Bewährung, der zur Folge hätte, dass er die zur Bewährung ausgesetzte Strafe "absitzen" muss.
Wird hingegen die Strafe von Anfang an nicht zur Bewährung ausgesetzt und ist dieses Urteil rechtskräftig, so folgt die Strafvollstreckung. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft. Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß, so wird er durch die Staatsanwaltschaft zum Strafantritt geladen. Gleichzeitig ersucht sie die Strafanstalt um seine Aufnahme. Stellt sich der Geladene nicht zum Strafantritt, so können ein Vorführungs- oder Haftbefehl und wenn nötig auch ein Steckbrief erlassen werden. Die Durchführung des Strafvollzugs ist im Strafvollzugsgesetz geregelt.
Rechtskräftige Verurteilungen, die auf Strafe lauten oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung anordnen (z. B. Entzug der Fahrerlaubnis oder Berufsverbot), werden im Bundeszentralregister nach Maßgabe des Bundeszentralregistergesetzes eingetragen. Damit nicht zu verwechseln ist jedoch die Frage, ob jede Verurteilung in einem Führungszeugnis vermerkt wird. Aufnahme hier finden nur Verurteilungen zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu mehr als 3 Monaten Freiheitsentzug.
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Zusammenfassung
Als Folge der Veruteilung in einem Strafverfahren, die in Zusammanhang mit dem Straßenverkehr erfolgt ist, kann die Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgen.
Dagegen wird das Verkehrszentralregister (die so genannte Verkehrssünderkartei) nach Maßgabe der §§ 25 ff Straßenverkehrsgesetz geführt. Eingetragen werden hiernach rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, sowie Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit mindestens 40 EUR Bußgeld geahndet werden. Von praktischer Relevanz ist insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde durch das so genannte Punktsystem. Danach werden die in das Verkehrszentralregister einzutragenden Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet. Je nach Schwere werden unterschiedliche Punktzahlen verhängt und eingetragen.



