In seinem Mittelpunkt steht die Hauptverhandlung, die wie folgt abläuft: Zunächst erfolgt der Aufruf der Sache. Anschließend stellt das Gericht die Personalien des Beschuldigten (Angeklagten) fest. Diesbezüglich hat er kein Schweigerecht. Meist werden hier bereits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erörtert, was an sich nicht zulässig ist. Denn hinsichtlich dieser Punkte könnte der Angeklagte - im Gegensatz zur Frage nach seinen Personalien - eigentlich die Aussage verweigern. Dann verliest der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift, um z. B. den Schöffen zur Kenntnis zu geben, was dem Angeklagten überhaupt zur Last gelegt wird. Die Schöffen sind nämlich nicht über den Akteninhalt informiert, sondern treffen ihre Entscheidungen stets ausschließlich anhand dessen, was in der Hauptverhandlung selbst erörtert wird.
Nunmehr folgt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache, d. h. zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, dem Vorleben und ggf. den Hintergründen der Tat. Er hat - wie bereits im Ermittlungsverfahren - die Möglichkeit, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, worüber er durch den Vorsitzenden Richter zu belehren ist. Ob Angaben des Angeklagten erfolgen sollen oder nicht, hat oft entscheidende Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens, hängt ganz vom Einzelfall ab und muss im Vorfeld zwischen Mandant und Verteidiger besprochen werden.
Der wichtigste Teil der Hauptverhandlung folgt jetzt - die Beweisaufnahme. Zwar ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen, also ohne Anträge der Beteiligten, die Wahrheit zu erforschen, der Angeklagte kann jedoch durch die Stellung von Beweisanträgen der Verhandlung die entscheidende Wendung geben. Hierzu muss er eine bestimmte Behauptung aufstellen und zu ihrem Beweis ein bestimmtes Beweismittel anbieten. Möglich sind Zeugen, Urkunden, Sachverständigengutachten und der richterliche Augenschein. Der Vorteil eines Beweisantrages besteht u. a. darin, dass das Gericht ihn durch Beschluss förmlich ablehnen muss, wenn es ihm nicht nachkommen und z. B. einen bestimmten Zeugen nicht hören will. Zur Ablehnung eines Beweisantrages steht dem Gericht nur eine begrenzte Anzahl von Gründen zur Verfügung, es gibt also kein Ablehnungsrecht nach freiem Ermessen. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 244 StPO.



