Zunächst wollen wir die wichtigsten allgemeinen Verfahrensgrundsätze darstellen. Bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes folgt, dass das Strafverfahren nach festen Grundregeln ablaufen und vor einem gesetzlich feststehenden und unabhängigen Richter stattfinden muss. Weiterhin müssen die Grundrechte des Beschuldigten gewahrt werden.
Zunächst gilt das Offizialprinzip, d.h. der mit der Straftat entstandene Strafanspruch des Staates wird grundsätzlich ex offizio durchgesetzt, also von Amts wegen durch Staatsorgane. Das Offizialprinzip wird vor allem eingeschränkt bei Antragsdelikten. Hierunter versteht man Delikte, die nur bei Vorliegen eines wirksamen Strafantrages verfolgt werden. Durchbrochen wird das Offizialprinzip bei den Privatklagedelikten, bei denen der Verletzte selbst den Strafanspruch im Wege der Privatklage durchsetzen kann (z. B. die meisten Beleidigungen).
Ferner gilt das Legalitätsprinzip. Hiernach ist die Staatsanwaltschaft bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben. Das Legalitätsprinzip wird abgesichert durch das Klageerzwingungsverfahren. Hat nämlich die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Verdachtes einer Straftat eingestellt, so ergeht an den Erstatter der Strafanzeige ein Einstellungsbescheid im Sinne von § 171 StPO . Ist er zugleich der Verletzte, so kann er das Klageerzwingungsverfahren betreiben, falls er der Auffassung ist, es liege doch ein hinreichender Tatverdacht vor. Das Klageerzwingungsverfahren läuft zweistufig ab: Auf der ersten Stufe kann der Anzeigeerstatter, der zugleich der Verletzte ist, gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft innerhalb von zwei Wochen die so genannte Vorschaltbeschwerde einlegen. Hilft der Staatsanwalt dieser Beschwerde nicht ab, so legt er die Sache dem Generalstaatsanwalt vor. Der Generalstaatsanwalt entscheidet jetzt ähnlich wie eine Widerspruchsbehörde über die Vorschaltbeschwerde. Erlässt der Generalstaatsanwalt einen ablehnenden Bescheid, so kann der Anzeigeerstatter und Verletzte nunmehr die zweite Stufe auslösen und durch einen Anwalt einen Antrag an das Oberlandesgericht stellen gemäß § 172 (2) StPO . Nunmehr prüft das OLG, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wird ein hinreichender Tatverdacht nicht festgestellt, so wird der Antrag verworfen. Sollte dagegen das OLG einen hinreichenden Tatverdacht bejahen, so ordnet es an, dass die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben hat. Die Staatsanwaltschaft ist an den Beschluss des OLG gebunden.
Ferner gilt der Beschleunigungsgrundsatz, wonach die strafrechtlichen Ermittlungen ohne unnötige Zeitverzögerung und die Hauptverhandlung möglichst in einem Zuge durchgeführt werden sollen. Die Verletzung dieses Prinzips, das auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt ist, stellt einen anerkannten Strafmilderungsgrund dar.
Des Weiteren gelten die Grundsätze der Öffentlichkeit und Mündlichkeit. Öffentlichkeitsprinzip bedeutet hinsichtlich der Hauptverhandlung, dass im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten die Möglichkeit des Eintritts für beliebige Zuhörer gewährleistet sein muss. Die Öffentlichkeit kann aus besonderen Gründen ausgeschlossen werden, z. B. zum Schutz der Zeugen bei Sexualdelikten.
Mündlichkeitsgrundsatz bedeutet, dass zur Entscheidungsgrundlage für das Gericht nur das gemacht werden kann, was in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen wurde.



