5.3.13. Zeugnisverweigerungsrecht

Rechtsanwalt Ralph Puschert

Zusammenfassung

Wer hat gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Zwar wird es als so genannte staatsbürgerliche Pflicht angesehen, vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht als Zeuge Angaben zu machen. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn der Zeuge aus persönlichen oder beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Aus persönlichen Gründen haben z. B. folgende Personen ein solches Recht: Verlobte, Ehegatten und Lebenspartner, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, mit dem Beschuldigten in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte sowie mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandte und bis zum zweiten Grad Verschwägerte.

An Berufsgruppen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, sind u. a. zu nennen: Geistliche, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten. Allerdings besteht für diese Personen das Zeugnisverweigerungsrecht nur in Bezug auf das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Zu beachten ist auch, dass sie eine Pflicht zur Aussage haben, wenn sie von ihrer beruflichen Schweigepflicht entbunden werden.