5.1.8. Vorstrafen

Zu den meisten gleich am Beginn des Mandatsverhältnisses gestellten Fragen der Mandanten gehört diejenige, ob man denn durch eine mögliche gerichtliche Entscheidung als vorbestraft gelte. Im Allgemeinen versteht man darunter die Frage, ob eine Verurteilung in einem Führungszeugnis vermerkt wird. Insofern wirken sich Vorstrafen unmittelbar auf das berufliche Fortkommen der Mandanten aus. Nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist.

Jedoch werden sämtliche, also auch unter dieser Schwelle liegenden, rechtskräftigen Verurteilungen eingetragen im Bundeszentralregister. Da die Staatsanwaltschaft und später das Gericht immer einen aktuellen Auszug aus diesem Register anfordern, wirken sich Voreintragungen stets negativ für den Beschuldigten aus. Im Interesse der Resozialisierung werden die genannten Eintragungen nach dem Ablauf bestimmter Fristen getilgt. Die Details hierzu sind im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) geregelt.

Bemerkenswert ist noch, dass die Einstellung des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldauflage nicht eingetragen wird, und zwar weder im Führungszeugnis noch im Bundeszentralregister. Hierin besteht ein besonderer Vorteil dieser Verfahrensbeendigung (s. hierzu außerdem den ausführlichen Text auf unserer Website).