5.1.5. Strafbefehl

Der Strafbefehl ist eine richterliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren, die insbesondere Anwendung findet bei Delikten der kleinen und mittleren Kriminalität. Auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft können bei Vergehen die Rechtsfolgen der Tat (z. B. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Geldstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und andere Nebenfolgen) ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden, § 407 StPO . Wird ein Strafbefehl durch das Gericht erlassen, so steht er einem rechtskräftigen Strafurteil gleich, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche die Verurteilung wegen eines Verbrechens begründen könnten.