Kein Beschuldigter ist verpflichtet, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken. Zu Beginn der ersten Vernehmung zur Sache - in der Regel durch die Polizei - ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und dass er ein Schweigerecht hat. Er muss darauf hingewiesen werden, dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Unterbleibt diese Belehrung, sind die getroffenen Aussagen nicht verwertbar. Wird in der späteren Hauptverhandlung die Aussage gleichwohl durch das Gericht ins Verfahren eingeführt - sei es durch Verlesung des polizeilichen Protokolls oder Vernehmung des verantwortlichen Polizeibeamten - muss der Beschuldigte unverzüglich widersprechen.



