Es ist allgemein bekannt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss staatliche Sanktionen nach sich zieht. Je nach Grad der Alkoholisierung und Ausmaß der damit verbundenen Gefahren wird ein solches Delikt entweder als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt. Gegenwärtig gelten folgende Promillegrenzen: Bei 0,3 Promille oder mehr Alkohol im Blut und einer hiermit in Zusammenhang stehenden konkreten Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert liegt eine Straftat nach § 315 c Abs. 1 StGB vor, die eine unterschiedliche Bestrafung nach sich zieht, je nachdem, ob der Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Hiermit sind also alle alkoholbedingten Unfälle oder zumindest Beinahe-Unfälle gemeint.
Wer ein Fahrzeug führt mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, begeht keine Straftat, jedoch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG , die im Regelfall mit einem Fahrverbot von mindestens einem Monat geahndet wird. Erfasst hiervon sind die Fälle, in denen "nichts" passiert, es also weder zu einem Unfall noch einem Beinahe-Unfall kommt.
Wird ein Fahrzeug mit 1,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut geführt, dann liegt stets eine Straftat nach § 316 StGB vor, die eine unterschiedliche Bestrafung nach sich zieht, je nachdem, ob der Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Für die Strafbarkeit ist es gleichgültig, ob ein Unfall geschieht oder eine Person zu Schaden kommt. Selbstverständlich wird sich jedoch insbesondere die zuletzt genannte Tatfolge bei der Bemessung der Strafe zu Lasten des Beschuldigten auswirken.
Die strafbare Trunkenheitsfahrt hat im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht zur Folge (vgl. hierzu Stichwort Trunkenheitsfahrt).



