Unter bestimmten Voraussetzungen wird dem Beschuldigten durch das Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Kosten für sein Tätigwerden übernimmt zunächst die Staatskasse. Der Beschuldigte hat u. a. stets dann einen Anspruch auf Beiordnung,
wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet oder
wenn ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder
wenn er sich mindestens 3 Monate aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird.
Aber auch abgesehen von diesen ausdrücklich geregelten Fällen ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass er sich nicht selbst verteidigen kann.



