Sie sichert den Opfern von Straftaten die Möglichkeit, sich aktiv am Hauptverfahren gegen den Angeklagten zu beteiligen. Im Regelfall sind die Opfer lediglich als Zeugen in das Verfahren einbezogen, und ihre Rolle beschränkt sich auf die Zeugenaussage, zu der sie - abgesehen von Ausnahmefällen - verpflichtet sind. Wenn sie sich aber der durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage als Nebenkläger anschließen, gewährt das Gesetz ihnen zahlreiche Rechte, z. B. ein nicht einschränkbares Recht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung, das Recht, Richter wegen Befangenheit abzulehnen, Fragerechte, das Recht zur Stellung von Beweisanträgen etc.
In bestimmten Fällen gibt es einen gesetzlichen Anspruch des Opfers auf gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwaltes als Beistand, z. B. bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Der Rechtsanwalt wird im Falle seiner Bestellung aus der Landeskasse bezahlt. Wenn der Angeklagte verurteilt wird, muss er die Anwaltskosten tragen. Aber auch wenn bei den übrigen Delikten die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Rechte selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann und nach seinen finanziellen Verhältnissen nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, wird das Gericht ihm einen solchen bestellen. Bezüglich der Kosten gilt das vorher Gesagte.
Hinzuweisen ist auch auf die Möglichkeit, den Weißen Ring zu kontaktieren. Durch diese Opferschutzorganisation wird schnelle finanzielle Hilfe gewährt. Im Hauptverfahren prüft der Weiße Ring Möglichkeiten der Kostenübernahme für einen Rechtsanwalt als Beistand, wenn eine gerichtliche Bestellung nach den soeben geschilderten Grundsätzen ausscheidet.



