5.3.5. Jugendstrafrecht

Rechtsanwalt Ralph Puschert

Zusammenfassung

Hier wird geschildert, wann das Jugendstrafrecht Anwendung in einem Strafverfahren findet und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass ein Verfahren gegen Heranwachsende nach dem Jugendstrafrecht durchgeführt werden können.

Wenn ein junger Mensch straffällig wird, so richten sich die Sanktionen zumeist nach dem Jugendstrafrecht. Im Vordergrund stehen hier die Person des Beschuldigten und die Möglichkeiten seiner erzieherischen Beeinflussung im Sinne künftigen Legalverhaltens (Erziehungsgedanke). Die Erziehung wird angesehen als das Mittel zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des jungen Täters. Das Jugendstrafrecht ist im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht in vielfacher Hinsicht milder: Die Anordnung von Untersuchungshaft ist erschwert, selbst im Falle eines Schuldspruchs kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, die Nebenklage ist unzulässig, der Anwendungsbereich der Pflichtverteidigung ist erweitert etc.

§ 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes definiert die Altersgrenzen für Jugendliche (14 – 17 Jahre) und Heranwachsende (18 – 20 Jahre). Es kommt hier auf das Alter zur Zeit der Tatbegehung an. Kinder unter 14 Jahren sind also strafunmündig. Begehen sie eine Verfehlung, obliegt das Einschreiten dem Jugendamt und dem Vormundschaftsgericht, aber natürlich auch den Eltern.

Auf Jugendliche wird stets Jugendstrafrecht angewendet, auf Heranwachsende nur unter der Voraussetzung, dass entweder ein Reiferückstand gegeben ist oder es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelt ( § 105 JGG ). In der Regel wird sich die Verteidigung für die Anwendung des Jugendstrafrechts einsetzen. Zur Ermittlung, ob ein Heranwachsender "zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand" (= Reiferückstand), zieht man die Kriterien der Marburger Richtlinien heran. Bleiben danach Zweifel bestehen, so kann die Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens beantragt werden. Allerdings halten sich die Gerichte oft selbst die erforderliche Sachkunde zugute und lehnen mit dieser Begründung entsprechende Beweisanträge der Verteidigung ab.

Ist eine der beiden Alternativen des § 105 JGG einschlägig, findet auf Heranwachsende Jugendstrafrecht Anwendung. Eine der wenigen Ausnahmen von diesem Grundsatz: Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt bei ihnen stets 10 Jahre, im Hinblick auf Jugendliche ist dies nur der Fall bei Kapitaldelikten, d. h. solchen Verbrechen, wegen derer gegen Erwachsene eine Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren verhängt werden kann. Die speziellen Verfahrensvorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, die vornehmlich den Schutz der Jugendlichen bezwecken, gelten bei Heranwachsenden nur eingeschränkt. So ist z. B. die Nebenklage gegen Heranwachsende stets zulässig. Nur die Hauptverhandlung gegen Jugendliche ist nicht öffentlich. Bei einer Verhandlung gegen Heranwachsende ist die Öffentlichkeit hingegen zugelassen.

Häufig werden junge Täter beider Alterskategorien gemeinsam angeklagt. Die Verhandlung ist dann grundsätzlich öffentlich. Wenn aber der Schutz der Angeklagten vor Bloßstellung und Stigmatisierung – gerade bei medienwirksamen Prozessen – das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wird das Gericht die Öffentlichkeit zumindest für Teile der Hauptverhandlung ausschließen. So fand im ersten Verfahren im Land Brandenburg bezüglich des Vorwurfs der Bildung einer Terroristischen Vereinigung ("Freikorps") die Beweisaufnahme in nicht öffentlicher Sitzung statt.