Der Alkoholgehalt im Blut kann bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten eine vielfältige Rolle spielen, insbesondere im Straßenverkehr (s. Stichwort Promillegrenzen ). Ermittelt wird er oft durch die Entnahme einer Blutprobe, die unter den Begriff des "Körperlichen Eingriffs" in § 81a StPO fällt. Ergibt sich der Anfangsverdacht einer alkoholischen Beeinflussung des Beschuldigten im Straßenverkehr, z. B. wenn er, in Schlangenlinien fahrend, durch die Polizei aufgegriffen wird, und diese stellt Alkoholgeruch fest, dann kann sie ihn zwingen, eine Blutentnahme zu dulden. Wehrt er sich hiergegen, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sogar Gewalt gegen den Beschuldigten angewendet werden. Über Jahre hinweg hatte sich in den Standardfällen die Praxis eingebürgert, dass die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizeibeamten vor Ort selbst erfolgte, obwohl das Gesetz diese Zuständigkeit dem örtlichen Amtsgericht zuweist. Das wurde damit gerechtfertigt, dass durch die zeitliche Verzögerung infolge der vorherigen Einholung eines Gerichtsbeschlusses der Alkoholgehalt im Blut verändert wird.
Nachdem diese Praxis von den Gerichten jahrelang toleriert wurde, hat das Bundesverfassungsgericht ihr inzwischen eine klare Absage erteilt. Nach dem derzeitigen Stand in der Rechtsprechung (Mai 2009) ist davon auszugehen, dass die Beamten vor Ort stets versuchen müssen, einen gerichtlichen Beschluss herbei zu führen, bevor sie selbst die Blutentnahme anordnen. Erst wenn dieser Versuch misslungen ist und darum der Abbau des Alkoholgehalts im Blut zu befürchten ist, dürfen die Beamten selbst anordnen. Dies alles muss in den Akten dokumentiert werden. Da die Berliner Justiz sicherstellt, dass ein Richter an jedem Tag rund um die Uhr zumindest telefonisch erreicht werden kann, ist eine zeitliche Verzögerung durch die Einholung einer richterlichen Anordnung kaum vorstellbar. Somit ist die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizeibeamten im Land Berlin im Regelfall widerrechtlich. Momentan (Mai 2009) sind sich die Gerichte allerdings nicht einig, ob die Ergebnisse, die durch eine widerrechtlich angeordnete Blutprobe zustande kommen, im Straf- oder Bußgeldverfahren verwertet werden dürfen oder nicht.



