5.3.3. Beschleunigtes Verfahren

Rechtsanwalt Ralph Puschert

Zusammenfassung

Was versteht man unter einem beschleunigten Verfahren? Wann kann ein beschleunigtes Verfahren in einem Strafprozess angewendet werden?

Im Strafprozess kann, wenn der Sachverhalt einfach und die Beweislage klar sind, die sofortige Aburteilung eines Täter erfolgen ohne Anklageschrift und Zwischenverfahren (Beschleunigtes Verfahren nach §§ 417 ff. StPO , auch "Schnellverfahren" genannt). Falls überhaupt eine Ladung des Beschuldigten erforderlich ist, muss das Gericht hierfür eine Frist von lediglich 24 Stunden (!) einhalten. Die Durchführung des Beschleunigten Verfahrens setzt einen schriftlichen oder mündlichen Antrag der Staatsanwaltschaft an das zuständige Gericht voraus, das dann als "Schnellgericht" fungiert.

Begründet wird diese rechtsstaatlich höchst bedenkliche Verfahrensform damit, dass eine Bestrafung nur dann ihre erzieherische Wirkung entfalten könne, wenn sie der Tat "auf dem Fuße" folge - eine Ansicht, die bis heute nicht durch gesicherte kriminologische Erkenntnisse untermauert ist. Das Schnellverfahren ist für die meisten Fälle - von wenigen Ausnahmen abgesehen - abzulehnen, denn wo gibt es schon eine Beweislage, die "klar" ist" Der Beschuldigte wird in aller Regel nicht über ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung verfügen.

Bemerkenswert ist, dass Anträge der Staatsanwaltschaft dort am wenigsten gestellt werden, wo sie im Interesse des Beschuldigten liegen: Da die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorläufiger Entziehung im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt erst mit dem Tag der Hauptverhandlung beginnt, ist es im Interesse der Betroffenen, dass diese so schnell wie möglich durchgeführt wird. Regt man gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Beschleunigtes Verfahren an, damit umgehend die Sperrfrist zu laufen beginnt, wird dem zumeist nicht gefolgt, auch wenn der Verteidiger signalisiert, dass der Mandant/ die Mandantin geständig ist.

Das Beschleunigte Verfahren ist gegen Jugendliche (von der Vollendung des 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) nicht zulässig, § 79 II Jugendgerichtsgesetz (JGG) , wohl aber gegen Heranwachsende (von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres). Gegen Jugendliche ist statt dessen das vereinfachte Jugendverfahren vorgesehen ( §§ 76-78 JGG ).