5.3.2. Berufung

Rechtsanwalt Ralph Puschert

Zusammenfassung

Nach dem Urteilsspruch des Gerichts kann der Verurteilte Berufung einlegen. Hier wird der Ablauf einer Berufung geschildert.

Gegen die erstinstanzlichen Urteile der Strafrichter und Schöffengerichte gibt es das Rechtsmittel der Berufung. Sie muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden, und zwar bei dem Gericht, welches das Urteil gesprochen hat. Wesentliches Merkmal der Berufung ist, dass die in der ersten Instanz bereits gehörten Zeugen nochmals vernommen werden. Der Verurteilte kann auch neue Beweisanträge stellen, die sich insbesondere auf neue Beweismittel beziehen können. Es findet – wenn die Berufung form- und fristgerecht eingelegt wurde – eine neue Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht statt.

In geeigneten Fällen sollte Gebrauch gemacht werden von der Möglichkeit, die Berufung zu beschränken. Wird der Angeklagte z. B. erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt und will er im Berufungsverfahren nichts weiter erreichen als die Strafaussetzung zur Bewährung, so bietet es sich an, die Berufung auf diesen Punkt zu beschränken. Wird dann die Strafe tatsächlich zur Bewährung ausgesetzt, so fallen in aller Regel die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskosten und Anwaltsgebühren) der Staatskasse zur Last. Ob und inwieweit das Rechtsmittel beschränkt wird, bedarf selbstverständlich gewissenhafter Prüfung eines jeden Einzelfalles.