5.1.4. Sachverhaltsermittlung und Zwangsmittel

Rechtsanwalt Ralph Puschert

Zusammenfassung

Auf welche Weise ermittelt nun die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt?

Auf welche Weise ermittelt nun die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt? Es stehen ihr hierfür u.a. verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung, mit denen zum Teil erheblich in die Freiheitsrechte der betroffenen Personen eingegriffen wird.

5.1.4.1. Untersuchungshaft

Rechtsanwalt Ralph Puschert

Zusammenfassung

Die Untersuchungshaft als Zwangsmittel: Was gilt für den Betroffenen? Welche Umstände müssen vorliegen, dass eine Untersuchungshaft angeordnet werden kann?

Eines der wichtigsten und einschneidendsten Zwangsmittel ist die Untersuchungshaft des Beschuldigten. Sie wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet durch schriftlichen richterlichen Haftbefehl. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Haftbefehl sind der gegen den Beschuldigten gerichtete dringende Tatverdacht und ein Haftgrund. Zudem muss stets die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Dringender Tatverdacht bedeutet, dass nach dem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat, derentwegen ermittelt wird. In § 112 (2) StPO sind zunächst drei mögliche Haftgründe aufgezählt:

  • Flucht

  • Fluchtversuch

  • Verdunklungsgefahr

Gemeinsam ist diesen Haftgründen, dass konkrete Tatsachen vorliegen müssen, aus denen Flucht- bzw. Verdunklungsgefahr erkennbar wird. § 112 (3) StPO bildet einen besonderen Haftgrund bei dringendem Tatverdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung oder Mord und Totschlag. Nach dem Wortlaut des § 112 (3) würde hierbei allein der dringende Tatverdacht ausreichen. Das wäre jedoch verfassungswidrig. § 112 (3) muss daher einschränkend ausgelegt werden dahin, dass zumindest eine Flucht- oder Verdunklungsgefahr möglich, d. h. nicht völlig ausgeschlossen, ist. Ein besonderer Haftgrund findet sich in § 112 a StPO : Bei gewissen Sittlichkeitsdelikten bzw. wiederholt begangenen schwer wiegenden Straftaten genügt bereits die Wiederholungsgefahr, um einen Haftbefehl zu rechtfertigen.

Wie man sieht, darf die Untersuchungshaft nur der Sicherung des Ermittlungsverfahrens dienen, nicht jedoch der Bestrafung des Beschuldigten. Einen solchen Zweck der U-Haft kennt das Gesetz nicht.

Die Polizei hat das Recht, eine Person aufzugreifen und vorläufig festzunehmen, die unter dem Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben. Nach der Ergreifung kann die Polizei diese Person zunächst aus eigener Machtvollkommenheit, d. h. ohne gerichtliche Entscheidung, festhalten. Hierzu müssen die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen, d. h. es müssen dringender Tatverdacht bestehen, ein Haftgrund vorliegen und die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die Person ist aber spätestens am Tag nach der Festnahme gemäß § 115 StPO dem Ermittlungsrichter vorzuführen. Der Richter entscheidet dann darüber, ob ein Haftbefehl verkündet wird. Ist dies der Fall, so folgt der Vollzug der Untersuchungshaft, d. h. die Einlieferung des Beschuldigten in die Untersuchungshaftanstalt. Der Haftbefehl wiederum kann später ausgesetzt werden, so genannte Haftverschonung. Der Rechtsschutz des Beschuldigten im Haftrecht ist zweigleisig. Einerseits kann er gegen den Haftbefehl vorgehen mit dem Antrag auf Haftprüfung gemäß §§ 117 ff. StPO . Es ist auch möglich, Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO einzulegen. Es gibt jedoch gegen den Haftbefehl auch einen Rechtsschutz von Amts wegen, d. h. ohne dass ihn der Beschuldigte beantragen muss. Dieser ist zeitlich gestaffelt.

5.1.4.2. Körperliche Eingriffe

Rechtsanwalt Ralph Puschert

Zusammenfassung

In diesem abschnitt wird behandelt, welche körperlichen Zwangsmaßnahmen ein Beschuldigter dulden muss.

Eine große Rolle spielt im Strafverfahren die zwangsweise Untersuchung von Personen im Hinblick auf körperliche oder geistig seelische Zustände gemäß §§ 81 ff StPO . Gegen den Beschuldigten können folgende Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden:

  • Der Beschuldigte kann gemäß § 81 zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. § 81 StPO rechtfertigt jedoch nur die Freiheitsentziehung zum Zwecke der beobachtenden Untersuchung. Etwaige körperliche Eingriffe können nicht auf § 81 gestützt werden. Die Höchstdauer der Unterbringung beträgt 6 Wochen.

  • Körperliche Eingriffe gegen den Beschuldigten werden in § 81a StPO geregelt. Häufigster Anwendungsfall ist die Blutprobeentnahme, unter § 81 a fällt aber auch die Entnahme von Körpermaterial, um es später einer DNA-Analyse zu unterziehen (dazu sogleich). Körperliche Eingriffe dürfen vorgenommen werden, wenn sie für das Verfahren von Bedeutung sind, kein Nachteil für die Gesundheit des Beschuldigten zu erwarten ist und sie verhältnismäßig sind. Die Blutprobe muss durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden. Maßnahmen nach dieser Vorschrift können durch die Polizei erzwungen werden, notfalls mit Hilfe körperlichen Zwangs. Auch hier ist selbstverständlich wieder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

    Jeder Betroffene sollte jedoch wissen, dass er nicht aktiv an seiner Überführung mitzuwirken braucht, er muss Maßnahmen nach § 81 a lediglich passiv dulden - mehr nicht. Daher kann man ihn auch nicht dazu zwingen, z. B. auf einer gerade gezogenen Linie entlang zu laufen, um etwa seine Fahrtüchtigkeit unter Beweis zu stellen.

  • Die Vornahme von Identifizierungs- und erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegenüber dem Beschuldigten ist in § 81 b StPO geregelt. Hierzu zählen der herkömmliche Fingerabdruck, die Lichtbildaufnahme und nach herrschender Meinung auch die zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht. Auch insoweit kann die passive Duldung des Beschuldigten erzwungen werden.

  • Körperliche Untersuchungsmaßnahmen gegen Dritte sind nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 81 c StPO möglich. D. h. auch hier haben die Strafverfolgungsbehörden etwa bestehende Zeugnisverweigerungsrechte zu beachten.

    Gemäß § 81 e StPO dürfen an nach § 81 a gewonnenem oder freiwillig abgegebenem Körpermaterial DNA-Analysen ("genetischer Fingerabdruck") durchgeführt werden, soweit sie erforderlich sind zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder Verletzten stammt. Erfolgreich untersuchen lassen sich Blut, Sperma und andere Gewebespuren (Haarwurzeln, Speichel). Die Anordnung der Analyse muss durch einen Richter erfolgen.

5.1.4.3. Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme

Rechtsanwalt Ralph Puschert

Zusammenfassung

Welche Maßnahmen dürfen für die Sicherstellung von Beweismitteln ergriffen werden? Was gilt für die Durchsuchung von Räumen und für beschlagnahmte Gegenstände?

Zur Sicherstellung von Beweismitteln gibt es drei Wege: Gewahrsamslose Sachen, d. h. solche, die nicht im Besitz von Personen stehen, aber auch solche, die freiwillig herausgegeben werden, können ohne besondere Anordnung in behördliche Verwahrung genommen werden. Wird dagegen die Herausgabe des Beweismittels verweigert, so bedarf es einer Beschlagnahmeanordnung, die grundsätzlich durch den Richter erfolgt. Wenn die richterliche Entscheidung nicht schnell genug erlangt werden kann ("Gefahr in Verzug"), kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten erfolgen. Jedoch sollte binnen 3 Tagen nach der Beschlagnahme die richterliche Bestätigung herbeigeführt werden. Hat der Besitzer die Sachen versteckt und kann deswegen die Beschlagnahme nicht durchgeführt werden, so kann die Herausgabe durch Ordnungs- und Zwangsmittel erzwungen werden. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Zeugen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, und auch nicht gegenüber dem Beschuldigten, da dieser nicht verpflichtet ist, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken.

Gewisse Gegenstände unterliegen gemäß §§ 96 ff StPO keiner Beschlagnahme. Zum Einen sind amtliche Schriftstücke beschlagnahmefrei, wenn die oberste Dienstbehörde wegen zu befürchtender Nachteile die Beschlagnahme verweigert. Beschlagnahmefrei sind ferner gewisse schriftliche Mitteilungen von Zeugnisverweigerungsberechtigten, z. B. Anwälten, Ärzten und im Presse- und Rundfunkbereich. Ausnahmsweise kann sich ein Beschlagnahmeverbot auch aus Grundrechten ergeben, z. B. kann das Verlesen von Tagebüchern gegen Artikel 1 und 2 Grundgesetz verstoßen, allerdings nur, wenn nicht das staatliche Verfolgungsinteresse überwiegt. Letzteres wurde durch die Gerichte bislang angenommen, falls es um die Aufklärung schwerer Straftaten ging.

Bei der Sicherstellung eines Führerscheins ist Folgendes zu beachten:

Nur in den wenigsten Fällen richtet sich seine Beschlagnahme nach den o. g. Grundsätzen. Geht es – wie meistens - um eine Trunkenheitsfahrt, so ist der Führerschein ja kein Beweismittel. In diesen Fällen richtet sich die Sicherstellung des Führerscheins nach § 94 III StPO . Hiernach kann ein Führerschein beschlagnahmt bzw. sichergestellt werden, wenn er der Einziehung unterliegt, also durch eine deutsche Behörde ausgestellt wurde. Anders als bei der Beschlagnahme von Beweismitteln muss bei der Führerscheinbeschlagnahme nach § 94 III dringender Tatverdacht für die spätere Einziehung vorliegen. Dies bedeutet, dass der Führerschein nur dann beschlagnahmt werden darf, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug mit mehr als 1,1 ‰ im Straßenverkehr geführt und sich so strafbar gemacht hat. Die Fahrerlaubnis, d. h. die behördliche Berechtigung, das Fahrzeug führen zu dürfen, wird in diesen Fällen regelmäßig vorläufig entzogen. Die endgültige Entziehung erfolgt dann mit rechtskräftigem Strafurteil.

Die Hausdurchsuchung ist in §§ 102 StPO f. geregelt. Hierbei ist Folgendes zu unterscheiden: Für die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung beim Verdächtigen genügt die Vermutung, dass er oder die Gegenstände, nach denen gesucht wird, sich in bestimmten Räumen befindet bzw. befinden. Dagegen ist die StPO strenger im Hinblick auf die Durchsuchung von Räumen dritter Personen. Hier müssen konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich eine Spur oder Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Bei Verdacht nach § 129a StGB , also Bildung einer terroristischen Vereinigung oder einer dort genannten Straftat, können nach § 103 I S.2 StPO ganze Gebäude durchsucht werden. Anordnungsbefugt ist der Richter, bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft und mit Ausnahme der Durchsuchung des gesamten Gebäudes auch deren Hilfsbeamte, s. § 105 StPO . Werden bei der Durchsuchung Zufallsfunde erlangt, also Gegenstände, die auf andere Straftaten hindeuten, so sind sie gemäß § 108 grundsätzlich in Beschlag zu nehmen.

Die Beschlagnahme von Postsendungen richtet sich nach den §§ 99 ff. StPO Anordnungsbefugt ist grundsätzlich nur der Richter, bei Gefahr im Verzug nur die Staatsanwaltschaft, also nicht deren Hilfsbeamte.

Abschließend zu diesem Komplex noch zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs: Sie ist geregelt §§ 100 a ff. StPO . Anordnungsbefugt ist grundsätzlich nur der Richter, in Eilfällen auch die Staatsanwaltschaft. Voraussetzung für die Telefonüberwachung ist der begründete Verdacht, dass jemand Staatsschutzdelikte, militärische oder sonstige schwere Straftaten begangen hat und die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise wesentlich erschwert würde. In den letzten Jahren ist die Entwicklung zu beobachten, dass die Telefonüberwachung für die Verfolgung von immer mehr Straftaten legalisiert wird.