Das materielle Strafrecht, also vor allem die Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) , regelt die Voraussetzungen für das Bestehen eines Strafanspruches des Staates, indem es verschiedene Handlungsweisen mit Strafe bedroht. Im Strafverfahrensrecht ist normiert, welche Maßnahmen zur Erforschung des Sachverhaltes und Urteilsfindung zulässig sind. Hauptsächlich in der Strafprozessordnung (StPO) finden sich die entsprechenden Regelungen. Es sind vor allem festgelegt die Zwangsmittel, der Ablauf des Verfahrens, die Rechtsmittel sowie die Strafvollstreckung.
Das Strafverfahren ist in drei bzw. vier Abschnitte gegliedert: Zunächst wird das Vorverfahren eingeleitet (Ermittlungsverfahren). Es dient der Ermittlung, ob der Beschuldigte der begangenen Straftat hinreichend verdächtig ist, und wird geführt durch die Staatsanwaltschaft. Sie erhebt Anklage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht, oder sie stellt das Verfahren ein.
Nach Erhebung der Anklage folgt das Zwischenverfahren; hier prüft das Gericht, dem die Anklage vorliegt, ob das Hauptverfahren zu eröffnen und die Anklage zuzulassen ist.
Die Zulassung der Anklage erfolgt durch Eröffnungsbeschluss des Gerichts, sodann folgt das Hauptverfahren einschließlich der öffentlichen Hauptverhandlung, die mit der Verkündung des Urteils endet.
Wird gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt, also Berufung oder Revision, so schließt sich nunmehr das Rechtsmittelverfahren an. Anders als ein Zivilurteil kann ein Strafurteil erst dann vollstreckt werden, wenn es rechtskräftig geworden ist.



