Welche Funktion haben die einzelnen Beteiligten? Die Aufgaben der Polizei sind in den §§ 163 ff. StPO geregelt. Hiernach hat die Polizei insbesondere das Recht und die Pflicht des ersten Zugriffs auf Beweismittel. Die mittleren Dienstränge der Polizei sind gemäß § 152 GVG in Verbindung mit der jeweiligen Landesverordnung Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft hat vielfältige Aufgaben. Zum Einen ist sie "Herrin" des Vorverfahrens, d. h. sie leitet es eigenverantwortlich und klärt mit ihren Hilfsbeamten den Sachverhalt so weit auf, dass bei hinreichendem Tatverdacht Anklage erhoben werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur Belastungsmaterial zu sammeln, sondern soll gemäß § 160 II StPO auch den Verdächtigen entlastendes Material ermitteln, eine Regel, die leider gelegentlich nicht beachtet wird. Später tritt ein Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung als Ankläger auf. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung hat die Staatsanwaltschaft die Funktion der Vollstreckungsbehörde, sie leitet z. B. die Vollziehung einer Geldstrafe.
Dem Gericht fallen im Strafverfahren ebenfalls unterschiedliche Aufgaben zu. Bereits im Vorverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft der Ermittlungsrichter eingeschaltet, wenn dies für bestimmte Verfahrenshandlungen erforderlich ist, so z. B. bei Erlass eines Haftbefehls. Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob auf Grundlage der durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Anklageschrift das Hauptverfahren zu eröffnen ist. Die dann stattfindende Hauptverhandlung leitet der Vorsitzende; er erhebt die Beweise. Hierbei unterstützen ihn außer beim Einzelstrafrichter ehrenamtliche Richter, die Schöffen.
Der Beschuldigte ist derjenige, gegen den sich die Ermittlungen richten. Er hat eine Erscheinungspflicht nur vor dem Richter und vor der Staatsanwaltschaft. Erscheint er dort nicht, kann gegen ihn Vorführungsbefehl erlassen werden, worunter die zwangsweise Verbringung zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort zu verstehen ist. Dagegen kann eine Vorladung durch die Polizei nicht erzwungen werden. Wichtig ist: Der Beschuldigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken. Zu Beginn der ersten Vernehmung zur Sache - in der Regel durch die Polizei - ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und dass er ein Schweigerecht hat. Er muss darauf hingewiesen werden, dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Ferner ist gemäß § 136a StPO jeglicher Willenszwang verboten. Insbesondere die Misshandlung, Ausnutzung der Ermüdung, Täuschung und Zwang sind nicht erlaubt. Verbotene Methoden bei der Vernehmung des Beschuldigten führen gemäß § 136a III StPO zwingend auch zum Verwertungsverbot im Hinblick auf seine so gewonnene Aussage. Z. B. kann ein auf diese Weise erlangtes Geständnis im weiteren Verfahren nicht gegen ihn verwendet werden.
Ferner ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens, also bereits im Ermittlungsverfahren, des Beistandes eines Verteidigers bedienen kann. In den Fällen des § 140 StPO , z. B. wenn der Beschuldigte eines Verbrechens verdächtig ist, ist die Mitwirkung eines Verteidigers sogar notwendig. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger selbst ausgewählt, so wird ihm spätestens mit Zustellung der Anklageschrift durch das Gericht ein Pflichtverteidiger bestellt.
Der Verteidiger hat das Recht auf Akteneinsicht und darauf, mit einem in Haft befindlichen Beschuldigten unüberwacht schriftlich und mündlich zu verkehren. Dies bedeutet insbesondere, dass die schriftliche Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant nicht kontrolliert werden darf (Für den übrigen Briefverkehr mit der Außenwelt gilt dies nicht, d. h. es werden z. B. Briefe des Inhaftierten an seine Familienmitglieder stets durch den Ermittlungsrichter bzw. den Staatsanwalt gelesen.). Außerdem dürfen mündliche Unterredungen des Mandanten mit seinem Verteidiger in der Untersuchungshaft nicht überwacht oder sonstwie mitgehört werden, wiederum hat dies aber keine Gültigkeit für alle übrigen Gespräche, die der Gefangene führt. Außerdem hat der Verteidiger ein Anwesenheitsrecht bei richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlungen gegenüber dem Beschuldigten sowie Vernehmungen von Zeugen.
Die Stellung des Zeugen im Strafverfahren ist in den §§ 48 ff. StPO geregelt. Der Zeuge hat grundsätzlich die Erscheinungs-, die Aussage- und die Eidespflicht. Die Aussage- und Eidespflicht entfällt jedoch, wenn der Zeuge aus persönlichen oder beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 52 ff. hat.



