5.1.5. Abschluss der Ermittlungen

Rechtsanwalt Ralph Puschert

Zusammenfassung

Mit Abschluss der Ermittlungen gibt es zwei Möglichkeiten: 1. die Einstellung des Verfahrens und 2. die Anklage des Beschuldigten. Nach dem zu erwartenden Strafmaß sind unterschiedliche Gerichte hierfür zuständig.

Sind die Ermittlungen abgeschlossen, hat die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen folgende Möglichkeiten:

  1. Hat sich kein hinreichender Tatverdacht ergeben, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 II StPO ein.

  2. Besteht hinreichender Tatverdacht, jedoch nur bezüglich von Privatklagedelikten (z. B. bei den allermeisten Beleidigungsfällen), und verneint die Staatsanwaltschaft das öffentliche Strafverfolgungsinteresse, so stellt sie das Verfahren ein und verweist den Verletzten gemäß § 376 StPO auf den Privatklageweg.

  3. Die dritte Möglichkeit besteht darin, dass ein hinreichender Tatverdacht bejaht wird, es jedoch angemessen und zweckmäßig erscheint, das Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO einzustellen. Das kommt z. B. in Betracht bei Bagatelldelikten, die durch einen nicht vorbestraften Täter begangen werden und bei denen die Folgen der Tat gering sind. In diesen Fällen besteht kein besonderes Strafverfolgungsinteresse des Staates. Anders liegt es, wenn die Staatsanwaltschaft eine Bagatelltat verneint und der Ansicht ist, die Verfahrenseinstellung könne nur erfolgen, falls der Beschuldigte einer ihm erteilten Auflage nachkommt (meist Zahlung eines Geldbetrages). Hier wird erst eingestellt, sobald der Beschuldigte die Zahlung eines Geldbetrages z. B. an eine gemeinnützige Einrichtung geleistet hat.

  4. Kommt dagegen eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht, so muss die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 I StPO Anklage erheben. Eine andere Möglichkeit wäre der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nach § 407 StPO , dies soll hier nicht näher erörtert werden. Anklage wird erhoben bei hinreichendem Tatverdacht, d. h. wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen dem Beschuldigten in einer künftigen Hauptverhandlung die Tat nachzuweisen sein wird. Die Anklageerhebung erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht erster Instanz. Die örtliche Zuständigkeit, der so genannte Gerichtsstand, ist in §§ 7 ff StPO geregelt. Die wichtigsten Gerichtsstände sind die des Tatortes, des Wohnsitzes des Täters und des Ergreifungsortes. Dagegen ist die sachliche Zuständigkeit im Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt. Sie ist abhängig von der Art und Schwere der Tat. Dazu der folgende Überblick:

    • Der Strafrichter, also der Einzelrichter beim Amtsgericht, ist gemäß § 25 GVG für Vergehen minderer Bedeutung zuständig, z. B. Diebstahl oder Körperverletzung.

    • Das Schöffengericht ist gemäß §§ 24, 28 GVG zuständig für Vergehen und Verbrechen, wenn nicht mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind.

    • Dagegen ist das Landgericht, Große Strafkammer, gemäß § 74 GVG in erster Instanz zuständig für Verbrechen und Vergehen mit mehr als vier Jahren Straferwartung. In den Fällen des § 74 II GVG , insbesondere bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, ist eine Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zuständig. Mit Einreichen der Anklageschrift beim zuständigen Gericht beginnt sodann das Zwischenverfahren nach §§ 199 ff StPO . Die Bedeutung des Zwischenverfahrens liegt darin, dass eine nichtöffentliche gerichtliche Kontrolle stattfindet, bevor es zu einer für den Beschuldigten belastenden öffentlichen Hauptverhandlung kommt. Zum Anderen gibt es ihm die Möglichkeit, Beweisanträge und Einwendungen vorzubringen. Das Gericht kann gemäß § 204 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen, wenn die Anklageschrift unschlüssig erscheint. Anderenfalls eröffnet das Gericht das Hauptverfahren durch Eröffnungsbeschluss gemäß § 207 StPO . Nunmehr beginnt der dritte Teil des Erkenntnisverfahrens - das Hauptverfahren nach §§ 213 ff StPO.