Eine Ehe muss vor einem Richter geschieden werden. Das Verfahren beginnt damit, dass von einem Ehegatten über seinen Rechtsanwalt ein Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht wird. Das Gericht wird dann zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses auffordern, nach dessen Eingang bei der Justizkasse wird der Antrag dem anderen Ehegatten zugestellt mit der Aufforderung, sich dazu zu äußern.
Sofern nicht ohnehin Streit über Folgesachen besteht, der im Rahmen des Scheidungsverfahrens geklärt werden muss, ist vor dem Ausspruch der Scheidung in den meisten Fällen noch der sog. Versorgungsausgleich zu regeln, d.h. der Ausgleich der Rentenanwartschaften, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben. Dazu müssen regelmäßig zunächst Fragebögen zum Versicherungsverlauf ausgefüllt werden. Das Gericht schreibt dann die Versorgungsträger an und bittet um Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften. Häufig haben die Versorgungsträger wie BfA oder LVA weitere Fragen zum Versicherungsverlauf an die Versicherten bzw. fordern von diesen weitere Unterlagen an. Ist man an einer Beschleunigung des Verfahrens interessiert, sollte man möglichst schnell den Aufforderungen der Versorgungsträger nachkommen. Tatsache ist, dass die lange Dauer von Scheidungsverfahren in den meisten Fällen daher rührt, dass die Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erst nach längerer Zeit dem Gericht endlich vorliegen. Und in so manch einem Fall ist das auf mangelhafte Mitwirkung zumindest eines Ehegatten zurückzuführen.
Die Ehescheidung als solche ist bei der einverständlichen Scheidung in den meisten Fällen denkbar einfach, und der Termin geht entsprechend schnell vonstatten. Nach der Feststellung der Personalien werden die Parteien zum Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen persönlich angehört. Das Gericht führt dann den Versorgungsausgleich durch. Sofern keine anderen Folgesachen zu klären sind, war es das schon. Das Gericht wird sein Urteil spechen und die Ehe scheiden.



