7.3. Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

§ 162 AO bestimmt, dass das Finanzamt die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen) zu schätzen hat, wenn es sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Folgende Schätzungssituationen sind denkbar:

Der Steuerpflichtige gibt keine Steuererklärung ab,

  • Er vermag keine ausreichenden Auskünfte zu geben,

  • Er verweigert weitere Auskünfte oder eine eidesstattliche Versicherung,

  • Er verletzt seine Mitwirkungspflicht nach § 90 II AO,

  • Seine Bücher oder Aufzeichnungen können nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, d. h. sie werden durch die Finanzbehörde verworfen.

Aus § 85 AO ergibt sich, dass die Steuern stets in korrekter Höhe erhoben werden müssen, dieser Grundsatz gilt auch im Schätzungsfall. Das Finanzamt darf daher nicht willkürlich in irgendeiner Höhe schätzen. Zwei Methoden sind gängig: Beim äußeren Betriebsvergleich werden die Besteuerungsgrundlagen durch Vergleich mit ähnlichen Betrieben ermittelt. Das Finanzamt vergleicht hier das zu schätzende mit einem oder mehreren gleichartigen Unternehmen. Möglich ist auch, nach Richtsätzen zu schätzen. Hierzu gibt es Richtsatzsammlungen der Finanzbehörden. Beim inneren Betriebsvergleich werden die Ergebnisse eines bestimmten Wirtschaftsjahres den Ergebnissen desselben Unternehmens aus den Vorjahren gegenüber gestellt. Das Finanzamt kann wählen, welche Methode es anwendet.

Ein Schätzungsbescheid ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die Schätzung von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, also z. B. der eigentliche Gewinn des Unternehmers niedriger ist. Diese Abweichung ist den entsprechenden Fällen immanent. Wird z. B. geschätzt, weil der Steuerpflichtige seine Erklärungspflicht verletzt hat, kann sich das Finanzamt an der oberen Grenze des ihm nach den o. g. Methoden gezogenen Rahmens bewegen. Begründet wird dies damit, dass er möglicherweise Einkünfte verheimlichen will (Tipke / Kruse, Kommentar zur AO, § 125, Tz. 6). Der Schätzungsbescheid ist aber dann rechtswidrig, wenn die Finanzbehörde diesen Rahmen verlässt. Dann ist rechtzeitig Einspruch einzulegen, um die Bestandskraft des Bescheides zu verhindern. Man muss in solchen wie in allen Schätzungsfällen außerdem wissen, dass die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, ungeachtet der erfolgten Schätzung bestehen bleibt.

Abschließend folgender Beispielsfall: A betreibt gemeinsam mit dem B in C–Dorf eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisierte Rechtsanwaltskanzlei. A wohnt in D–Stadt. Das Wohnsitzfinanzamt in D–Stadt, das zuständig ist zum Erlass des Einkommensteuerbescheides, fordert den A wiederholt auf, seine aus der GbR erzielten Beteiligungseinkünfte mitzuteilen. Er reagiert nicht. Schließlich ergeht über die Einkommensteuer ein Schätzungsbescheid, mit dem die Beteiligungseinkünfte gemäß § 162 AO auf 80.000,00 € geschätzt werden. Zur Begründung führt das Finanzamt aus, A habe seine Mitwirkungspflicht verletzt.

Der Bescheid ist rechtswidrig. Für die Schätzung gab es keine Rechtsgrundlage. A ist nicht verpflichtet, die Beteiligungseinkünfte der Finanzbehörde in D–Stadt mitzuteilen. Diese hat sie in Erfahrung zu bringen beim Betriebsstättenfinanzamt in C–Dorf, das zur Besteuerung der GbR zuständig ist. Das ergibt sich aus dem in § 88 AO niedergelegten Amtsermittlungsgrundsatz. Das Finanzamt in C–Dorf wird die Höhe der Einkünfte des A dem Finanzamt in D–Stadt von sich aus mitteilen, sobald das dortige Besteuerungsverfahren zur Ermittlung des Gewinns der GbR abgeschlossen ist. Wenn das Wohnsitzfinanzamt eine entsprechende Information noch nicht erhalten hat, dann bedeutet das, dass das Besteuerungsverfahren in C–Dorf noch nicht beendet ist. Aus Satz 1 des AEAO zu § 90 ergibt sich außerdem, dass wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht nur geschätzt werden darf, wenn der Sachverhalt nicht anders als durch Mitteilung des Steuerpflichtigen aufgeklärt werden kann.

A wird also fristgemäß Einspruch gegen den Schätzungsbescheid einlegen. Enthält der Bescheid eine Zahlungsaufforderung, muss A zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen, da allein durch die Einlegung des Einspruchs seine Zahlungspflicht nicht gehemmt wird, § 361 I AO.