5.2. Das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) enthält sowohl materielles Recht als auch Verfahrensrecht. In seinem dritten Teil sind einzelne Owi-Tatbestände geregelt, z. B. falsche Namensangabe nach § 111 , Unzulässiger Verkehr mit Gefangenen, § 115 , oder Belästigung gemäß § 118 . Die meisten Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten finden sich jedoch in anderen Spezialgesetzen, z. B. § 24 Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit Vorschriften der StVO.

Das Bußgeldverfahren ist dagegen im zweiten Teil des OWiG geregelt. Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich die Verwaltungsbehörde ( §§ 35 ff ). Konkurriert eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat, was häufig vorkommt im Straßenverkehr, ist gemäß § 40 die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zuständig. Die Verwaltungsbehörde muss die Sache daher an die Staatsanwaltschaft abgeben, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, § 41. Stellt umgekehrt die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein und sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, so gibt die Staatsanwaltschaft die Sache zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde ab (§ 43). Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterteilt sich in zwei Abschnitte:

  1. das Vorverfahren, §§ 53 ff. und

  2. Erlass des Bußgeldbescheides, §§ 65 ff.

Im Vorverfahren, also im "Ermittlungsverfahren", hat die Polizei das Recht und die Pflicht des ersten Zugriffs gemäß § 53 . Anders als im Strafverfahren gilt für Ordnungswidrigkeiten das Opportunitätsprinzip, d. h. die Verwaltungsbehörde ist nicht stets zur Ahndung verpflichtet, sondern entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann z. B. ein Verwarnungsgeld aussprechen. Hiermit muss sich allerdings der Betroffene einverstanden erklären, er hat natürlich dann auch das Verwarnungsgeld zu zahlen. Danach kann die Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, § 56 (4).

Wird die Sache dagegen nicht durch Verwarnungsgeld erledigt, so finden Ermittlungen statt durch die Verwaltungsbehörde, das Verfahren ähnelt in seinen wesentlichen Zügen dem der StPO. Hält danach die Verwaltungsbehörde die Ordnungswidrigkeit für erwiesen, so erlässt sie einen auf Geldbuße lautenden Bußgeldbescheid nach § 65 . Der Betroffene hat die Möglichkeit, gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen gemäß § 67 . Wehrt er sich nicht oder versäumt er die zweiwöchige Einspruchsfrist, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und verhindert die erneute Verfolgung als Ordnungswidrigkeit. Hat aber der Betroffene fristgemäß Einspruch eingelegt, so schließt sich das gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht an. Auch dieses ist dem Verfahren der StPO angenähert d. h. es folgt zunächst ein Zwischenverfahren mit Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Anschließend prüft im gerichtlichen Verfahren der Richter den zu Grunde liegenden Sachverhalt, er erhebt erforderlichenfalls die Beweise. Formell hat er zwei Möglichkeiten: Zum Einen kann er durch Beschluss entscheiden, wenn er eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält und wenn weder die Staatsanwaltschaft noch der Betroffene widersprechen. Bei einer solchen Beschlussentscheidung gilt das Verschlechterungsverbot, d. h. der Richter darf nicht zu Ungunsten des Betroffenen von der im Bußgeldbescheid ausgesprochenen Sanktion abweichen.

Kommt dagegen eine Beschlussentscheidung nicht in Frage, so ist auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden. Das Verschlechterungsverbot gilt jetzt nicht mehr (Der Richter kann also z. B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erstmals ein Fahrverbot verhängen; er wird allerdings den Betroffenen vorher hierauf hinweisen müssen.)

Gegen dieses Urteil bzw. gegen die Entscheidung durch Beschluss ist das Rechtsmittel einheitlich. Beide Entscheidungen können unter bestimmten Voraussetzungen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde entspricht der Revision, so dass keine neuen Tatsachen vorgebracht werden können. Die Einlegungsfrist beträgt wie bei der Revision eine Woche. Es entscheidet hierüber das OLG.