1.10.3. Wenn die Zwangsräumung bevor steht

Durch ein Gerichtsurteil ist der Mieter verpflichtet, seine Wohnung zu verlassen. Der Räumungstermin wurde auf den 15. März anberaumt. Ein fachärztliches Gutachten bescheinigt ihm, dass im Falle der Zwangsräumung die Gefahr des Selbstmordes besteht. Mit dieser Begründung stellt er beim Amtsgericht den Antrag, die Vollstreckung vorläufig einzustellen. Der Vermieter wendet sich dagegen. Es handele sich nur um ein Gefälligkeitsgutachten, außerdem hätte der Mieter schon längst auf freiwilliger Basis umziehen können, es stünden genug Wohnungen leer. Wer hat Recht?

Wird ein Mieter nach ausgesprochener Kündigung des Vertrages auf Räumung verklagt und bieten sich hiergegen keine Erfolgsaussichten, so kann er zumindest bei Gericht die Gewährung einer Frist beantragen, innerhalb derer er die Wohnung zu verlassen hat. Der Gesetzgeber will damit Obdachlosigkeit verhindern und den Betroffenen ausreichend Zeit geben, sich um neuen Wohnraum zu bemühen. Außerdem verpflichtet eine Kündigung noch nicht zur Aufgabe der Wohnung, wenn man sich gegen sie wehren will, sondern diese Pflicht wird erst begründet durch ein rechtskräftiges Urteil. Der Antrag auf Räumungsfr ist muss gestellt werden vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil in dem Gerichtsverfahren ergeht. Erweist sich die gewährte Frist als zu kurz, so kann sie in begründeten Einzelfällen – wiederum auf Antrag - verlängert werden. Insgesamt darf sie aber ein Jahr nicht überschreiten. Eine Verlängerung wird in der Regel bewilligt werden, wenn z. B. der Mieter bereits eine neue Wohnung gefunden hat, diese aber noch nicht frei ist, so dass er auf einen Zwischenumzug angewiesen wäre. Das entsprechende Gesuch muss spätestens 2 Monate vor Ablauf des ursprünglichen Termins schriftlich beim Prozessgericht gestellt werden.

Was aber, wenn die Räumungsfrist ausgeschöpft ist und auch nicht mehr verlängert werden kann? Dann können betroffene Mieter nur noch den speziellen Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a Zivilprozessordnung beantragen. An dessen Gewährung sind jedoch sehr strenge Anforderungen zu stellen, weil in der Regel bereits zuvor ein Aufschub genutzt werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss aus dem vergangenen Jahr Grundsätze aufgestellt, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen bei der Zwangsräumung die ernsthafte Gefahr der Selbsttötung des Schuldners = Mieters besteht. Erforderlich sei stets eine Abwägung der Belange der Betroffenen einerseits und der Vollstreckungsinteressen der Eigentümer andererseits. Auch der Gefährdete selbst müsse das ihm Zumutbare tun, um die drohenden Risiken abzuwenden. Das zuständige Amtsgericht sei gehalten zu prüfen, ob eine Therapie möglich sei, und diese dem Schuldner aufzuerlegen. Außerdem müsse es Maßnahmen anordnen, durch die seine Betreuung während der Zwangsräumung sichergestellt sei. Unter diesen Bedingungen dürfe die Vollstreckung durchgeführt werden trotz bestehender Suizidgefahr (Beschluss des BGH vom 24.11.2005, Az. V ZB 24/05).

Im Ausgangsfall kommt es demnach darauf an, ob es dem Mieter zuzumuten ist, sich einer Therapie zu unterziehen. Wenn das der Fall ist und das Amtsgericht außerdem ausreichende Betreuungsmaßnahmen während der Räumung anordnet, wird sein Antrag keinen Erfolg haben.