1.8.2. Ärger mit der Zustellung

Die Mieter wollten den Vertrag kündigen. Zwei Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist gaben sie die unterzeichnete Erklärung in einem eingeschriebenen Brief bei der Post ab. Eine Woche später erhielten sie ihn zurück mit dem Vermerk "Annahme verweigert". Wie sich später herausstellt, hatte der Vermieter den Brief ohne Begründung nicht entgegen genommen. Wurde der Mietvertrag wirksam beendet?

Wer rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt, muss deren Zugang beim anderen Vertragsteil beweisen, denn erst in diesem Moment werden sie wirksam. Ein Schriftstück ist zugegangen, sobald es so in den Empfangsbereich des Vermieters gelangt ist, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis erlangen kann. Zu diesem Bereich gehören u. a. Briefkästen, Postfächer, Telefaxgeräte und der Briefschlitz in der Hauseingangstür. Es kommt nicht darauf an, dass der Empfänger das Dokument liest, sondern es reicht für den Zugang aus, wenn er die Möglichkeit dazu hat. Gelangt das Kündigungsschreiben aber nach 16:00 Uhr in den Briefkasten des Vermieters, ist es erst am Folgetag zugegangen, da man üblicherweise um diese Zeit nicht mehr nachsieht, ob Post eingegangen ist.

Das sicherste Mittel, den Zugang zu beweisen, ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Hier muss der Absender einen Zustellungsauftrag mit dem entsprechenden Schreiben an die Verteilerstelle des Amtsgerichts senden, in dessen Bereich der Empfänger seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz hat. Die Verteilerstelle wird anschließend den Auftrag weiterleiten an den zuständigen Gerichtsvollzieher, der dann das Schreiben dem Adressaten übergibt. Trifft er ihn nicht an, wirft er es in den Briefkasten. Der Mieter erhält ein Formblatt, dem er alle Einzelheiten entnehmen kann, also Ort, Datum und Uhrzeit der Zustellung. Bestätigt wird ferner, um welches Schriftstück es sich handelt.

Denkbar ist auch, einen Boten zu Hilfe zu nehmen. Man übergibt das Dokument einer Person seines Vertrauens mit der Bitte, es in den Briefkasten des Vermieters zu legen. Wichtig ist, dass Datum und Uhrzeit des Einwurfs aufgeschrieben werden. Ebenso wie der Gerichtsvollzieher kann der Bote bestätigen, welches Schriftstück er zugestellt hat. Große Vermietungsgesellschaften greifen häufig auf diese Variante zurück, indem sie ihre Hausmeister mit dem Einwurf von Erklärungen in die Briefkästen der Mieter beauftragen.

Dritte Möglichkeit des Zugangsnachweises: das Einschreiben. Beim Übergabeeinschreiben wirft der Postbote eine Benachrichtigung in den Briefkasten, dass eine Postsendung bei der nächsten Postfiliale abgeholt werden könne. Zugestellt ist das Dokument aber in diesem Fall noch nicht. Holt der Empfänger den Brief nicht innerhalb von 7 Tagen ab, so geht er zurück an den Absender, und die darin enthaltene Kündigung wird nicht wirksam. Beim Einwurfeinschreiben wirft er den Brief in den Briefkasten ein. Die Kündigung ist zugegangen.

Ein weiteres Problem des Einschreibens: Der Postvermerk, dass ein Brief abgeholt oder eingeworfen wurde, beweist nicht dessen Inhalt. Es könnte vor Gericht also schwierig werden, den Beweis zu führen, dass die Kündigung des Mietvertrages sich in dem Brief befand. Diese Klippe umschifft nur, wer sich einer der beiden oben beschriebenen Möglichkeiten - Gerichtsvollzieher oder Bote - bedient.

Eine grundlose Annahmeverweigerung nützt dem Erklärungsempfänger nichts. Die Kündigung gilt als in dem Moment zugegangen, in dem ihm der Postbote die Übergabe anbietet. Anders ist dies nur, wenn die Annahmeverweigerung berechtigt war, z. B. bei Unterfrankierung oder gar fehlender Frankierung eines Briefs. Im Beispielsfall ist davon auszugehen, dass der Mietvertrag wirksam beendet wurde.