Der Fall spielte in Jena/ Thüringen, ist aber ebenso gut im Land Brandenburg vorstellbar: In einem elfgeschossigen Plattenbau lebte noch ein einziges Ehepaar mit einem Mietvertrag aus dem Jahr 1974. Der Vermieter verfügte für den Abriss über einen Fördermittelbescheid und hatte mit allen anderen Mietern einvernehmliche Lösungen zum Auszug gefunden. So bot er auch ihnen mehrere Ausweichwohnungen an, zuletzt sogar die Übernahme der Umzugskosten und eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 €. Die Mieter blieben hart und zogen nicht aus. Nachdem der Vermieter den Vertrag fristlos gekündigt hatte, kam es zum Rechtsstreit.
Das Gericht hatte zunächst geprüft, ob der Vermieter durch den bestehenden Vertrag an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist. Dies war nicht der Fall, denn durch den bloßen Abriss des Hauses ohne einen anschließenden Neubau wird kein im Grundstück liegender Wert realisiert. Deshalb ist festzuhalten, dass die "Abrisskündigungen" nicht zur Kategorie der Verwertungskündigungen zählen, solange der Vermieter auf dem dann frei gewordenen Gelände keine Neuinvestitionen plant.
Jedoch ist die Verhinderung einer angemessenen Verwertung nicht das einzige berechtigte Interesse, auf das sich der Vermieter berufen kann. Auch sonstige Interessen können die Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigen, sofern sie von erheblichem Gewicht sind. Nach Auffassung des Gerichts ist dies in dem beschriebenen Fall zu bejahen. Zu den durch die letzten verbliebenen Mieter verursachten hohen Kosten kam hinzu, dass im Stadtentwicklungsplan der Abriss mehrerer Wohnblöcke ausdrücklich vorgesehen war. Außerdem, so führte das Gericht aus, habe der Vermieter den Leerstand nicht selbst verschuldet, sondern dieser sei zurück zu führen auf die demographische und wirtschaftliche Entwicklung in der Region. Wenn den Mietern dann auch noch Ersatzwohnungen, die Übernahme der Umzugskosten und die Zahlung einer mehr als angemessenen Entschädigung angeboten würden, sei die fristlose Kündigung nicht zu beanstanden. Dieses Urteil des Landgerichts Gera vom 25.06.2003 ist abgedruckt in der Fachzeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht", Heft 8/2003, S. 467.
Ob damit aber die "Abrisskündigung" in den neuen Bundesländern flächendeckend ermöglicht wird, ist zu bezweifeln. In dem Fall des Landgerichts sprach nahezu alles für den Vermieter, zumal er den Mietern eine ungewöhnlich hohe Abfindung angeboten hatte. Generell hat jeder Mieter das Recht, Widerspruch einzulegen gegen die Kündigung, wenn die Beendigung des Vertrages für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushaltes eine ungerechtfertigte Härte bedeuten würde. Die Gerichte haben dies angenommen, z. B. wenn angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffen ist, die Mieter in ihrer Wohngegend fest verwurzelt sind, bereits ein hohes Alter erreicht haben oder gesundheitlich nicht in der Lage sind, einen Umzug unbeschadet zu überstehen.
Der Mieter muss den Widerspruch schriftlich erklären, und zwar spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist. Der Vermieter hat ihn auf sein Widerspruchsrecht rechtzeitig hinzuweisen. Unterlässt er das, kann der Mieter auch noch im gerichtlichen Verfahren widersprechen. Das Gericht hat dann die Interessen der Vertragsparteien gegeneinander abzuwägen. Zu wessen Gunsten dies ausgeht, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei einem vernünftig begründeten Widerspruch wird der Vermieter es schwer haben, die "Abrisskündigung" gegen den Willen des Mieters durchzusetzen.



