Internet–Versteigerungen auf der "ebay" – Seite sind bekanntlich sehr beliebt. Dass der große Erfolg dieser Plattform Nachahmer in allen Geschäftszweigen findet, kommt nicht überraschend. Gelegentlich gibt es hierbei jedoch rechtliche Hürden, die für die Anbieter nicht überwindbar sind.
Unter www.miet-biet.de werden im Internet Mietwohnungen versteigert. Die homepage wird betrieben durch eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Berlin. Der Mietinteressent beschreibt auf dieser Seite sein Profil und gibt an, welche Wohnung er sucht, d. h. er nennt Lage, Größe und Zimmeranzahl. Besichtigen kann er sie virtuell und auch vor Ort. Die Auktion läuft nach dem üblichen Prinzip ab. Der Wohnungsanbieter bestimmt eine Frist, innerhalb derer sein Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der erste Besichtigungstermin mit Interessenten stattgefunden hat. Ein Wohnungssuchender nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Dieses Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Auktion ein höheres abgibt.
Damit sind die Erfinder dieser Auktionsvariante als Wohnungsvermittler tätig im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG). Nach dessen § 2 gibt es einen Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietverhältnisses nur, wenn tatsächlich ein Vertrag zustande kommt. Vorschüsse dürfen nicht gefordert oder vereinbart werden. Da die Anmeldung bei miet – biet kostenlos ist, wird diese Vorschrift beachtet. Eine Gebühr ist erst dann fällig, wenn es über die Plattform zum Vertragsschluss kommt. Die zulässige Höhe von zwei Monatsmieten zzgl. der Umsatzsteuer, die in § 3 des Gesetzes verankert ist, wird ebenfalls nicht überschritten.
Es könnte jedoch gegen § 6 Abs. 2 WoVermittG verstoßen werden. Danach darf ein Wohnungsvermittler öffentlich Wohnräume nur anbieten, wenn er den Mietpreis angibt. Diese Voraussetzung ist im Auktionsverfahren nicht erfüllbar. Denn den Zuschlag erhält der Mieter, der bereit ist, den höchsten Mietpreis zu zahlen. Hierin besteht gerade der Sinn der Versteigerung. Zulässig wäre die Wohnungsvermittlung über die Plattform miet - biet nur in den Fällen, in denen der Vermieter einen Festpreis als Miete für die Wohnung festlegt. Dann aber handelt es sich nicht mehr um eine Versteigerung. Obendrein ist der Anbieter naturgemäß daran interessiert, die höchstmögliche Miete zu erzielen.
Da hier ein Wettbewerbsverstoß vorliegen könnte, trat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs – Zweigstelle Berlin-Brandenburg – auf den Plan. Diese Institution hat in der Vergangenheit z. B. die unerwünschte Faxwerbung von Gewerbetreibenden immer wieder konsequent verfolgt. Sie hat die miet-biet GmbH und Co. KG zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Nach Abgabe einer solchen Erklärung müsste miet - biet für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen das Gesetz eine empfindliche Strafe zahlen. Falls miet - biet nicht reagiert, hat die Zentrale Klage angedroht.
Allerdings kann derjenige, der über die Internet-Auktion ein Mietverhältnis eingegangen ist, das gezahlte Vermittlungsentgelt nicht zurückfordern, da ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 WoVermittG nur wettbewerbsrechtlicher Natur ist.



