1.6.1. Der überwachte Mieter

Im Zuge der Modernisierung in der großen Wohnanlage hatte der Eigentümer an mehreren Stellen Videokameras installieren lassen, nämlich vor den Hauseingängen, in den Aufzugsvorräumen und den Aufzügen selbst. Außerdem wurde eine videogestützte Wechselsprechanlage eingebaut. Gegen diese hat die zur Miete wohnende Familie nichts, jedoch meint sie, die Installation der anderen Videokameras sei überhaupt nicht notwendig. Sie werde hierdurch in ihren Grundrechten beeinträchtigt. Der Vermieter entgegnet, die Kameras seien erforderlich, um Schmierereien und Vandalismus in der Wohnanlage sowie den Aufenthalt unbefugter Personen zu verhindern. Außerdem habe sich die Mehrheit der Bewohner für die Überwachung ausgesprochen. Wer hat Recht?

Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume erfreut sich wachsender Beliebtheit. Als Argument hierfür dient häufig die Kriminalitätsbekämpfung. Dabei gibt es immer neue Spielarten. So wurde in den Medien berichtet über programmierbare Kameras, die bei der Fahndung helfen, die verdächtige Bewegungen oder Gegenstände erkennen und die auch wissen, wen sie alarmieren müssen, wenn sie etwas entdeckt haben. Dabei wird missachtet, dass die Herstellung von Bildern einer Person immer einen Eingriff darstellt in ihr grundrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Ein Eigentümer, der sein vermietetes Haus per Kamera überwachen will, muss stets § 6 b Bundesdatenschutzgesetz beachten. Hiernach ist die Videoüberwachung nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder anderer berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Ferner muss sie durch deutliche Hinweise erkennbar gemacht werden. Daraus folgt, dass immer eine Abwägung stattzufinden hat zwischen dem Interesse des Vermieters an der Erhaltung seines Eigentums einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Mieters andererseits. Unbedenklich ist die Überwachung demnach nur dann, wenn sie dazu dient, die zeitgleiche Beobachtung eines anderen Ortes zu ermöglichen. Zugriff auf die Kamerabilder darf dann aber nur derjenige haben, der direkt als der berechtigte Nutzer betroffen ist. Der Monitor kann somit als elektronischer Türspion genutzt werden, damit sich der Bewohner seinen Besuch vorher ansehen kann – nicht jedoch den des Nachbarn.

In allen anderen Fällen wird der Vermieter gewichtige Gründe anführen müssen, weshalb die Videoüberwachung des Objekts unabdingbar ist, um sein Eigentum zu schützen, und wieso es hierfür keine anderen Möglichkeiten gibt. Er wird vor Gericht zu beweisen haben, dass gerade dort, wo die Kamera montiert wurde, sein Eigentum gefährdet ist. Freilich bedeutet die nach dem Gesetz gebotene Rechtsgüterabwägung immer auch, dass der Ausgang eines Prozesses in hohem Maß von der persönlichen Haltung des jeweiligen Richters zum Datenschutz abhängt. Wer meint, eine Kamera störe nur denjenigen, der etwas zu verbergen habe, wird die Videobeobachtung eher für zulässig halten als jemand, der sie als Abschied von der aufgeklärten Gesellschaft ansieht.

Im Ausgangsfall ist die Videoüberwachung in den Aufzügen und deren Vorräumen auf jeden Fall unzulässig. Die Beobachtung der Hauseingänge kommt nur dann in Frage, wenn der Vermieter beweisen kann, dass gerade dort die meisten Schäden am Haus verursacht werden. Keine Bedeutung hat das Votum der Mehrheit der Bewohner der Anlage. Ein solches kann die Verletzung von Grundrechten Einzelner niemals rechtfertigen.