Die alleinerziehende Mutter hatte beim Einzug in die neue Wohnung alles so gut vorbereitet und nichts dem Zufall überlassen: Ausdrücklich hatte sie die Hausverwaltung darauf hingewiesen, dass sie ausschließlich in ein kinderfreundliches Haus ziehen und keinesfalls Probleme mit Mitmietern haben wolle wegen normalen kindlichen Lärms. Schon wenige Tage nach dem Einzug jedoch erschien bei ihr die Mieterin aus der Wohnung darunter, um sich zu beschweren über das Herumlaufen und Trampeln des Kindes. Sie kündigte an, bei der Verwaltung energisch gegen den Radau zu protestieren. Dies hier sei ein ordentliches Haus. Jegliche Versuche der neuen Mieterin, eine Einigung zu finden, scheiterten. Sie fragt sich verzweifelt, was sie tun kann.
Die alleinerziehende Mutter hatte beim Einzug in die neue Wohnung alles so gut vorbereitet und nichts dem Zufall überlassen: Ausdrücklich hatte sie die Hausverwaltung darauf hingewiesen, dass sie ausschließlich in ein kinderfreundliches Haus ziehen und keinesfalls Probleme mit Mitmietern haben wolle wegen normalen kindlichen Lärms. Schon wenige Tage nach dem Einzug jedoch erschien bei ihr die Mieterin aus der Wohnung darunter, um sich zu beschweren über das Herumlaufen und Trampeln des Kindes. Sie kündigte an, bei der Verwaltung energisch gegen den Radau zu protestieren. Dies hier sei ein ordentliches Haus. Jegliche Versuche der neuen Mieterin, eine Einigung zu finden, scheiterten. Sie fragt sich verzweifelt, was sie tun kann.
Selbstverständlich dürfen sie zum Haus gehörende Garten- und Rasenflächen zum Spielen benutzen. Klauseln im Mietvertrag, die das verbieten, sind unwirksam, es sei denn, sie verfolgen einen zulässigen Zweck, z. B. die Ruhe und Sicherheit der dort wohnenden älteren Menschen zu gewährleisten.
Wie aber ist die Rechtslage im Ausgangsfall? Das Landgericht Essen entschied durch Urteil vom 20.07.2004, dass die alleinerziehende Mutter den Mietvertrag anfechten könne. Sie habe sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der angemieteten Wohnung geirrt. Es sei davon auszugehen, dass sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst haben würde, dass ihre Mitmieterin bei auftretendem kindlichen Lärm sofort protestieren werde. Der Irrtum gebe ihr das Recht, den Vertrag anzufechten. Die Entscheidung ist abgedruckt in der Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht", Heft 1 des Jahres 2005, S. 47.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Kündigung des Mietvertrages; daher musste sie keine Frist einhalten. Die Anfechtung des Vertrages wirkt zurück auf seinen Beginn, das Gesetz geht davon aus, dass er nie ins Werk gesetzt wurde. Wer anfechten will, muss dies aber schnell tun. Die Erklärung hat ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen, nachdem man von den zugrunde liegenden Tatsachen erfährt, die man im Streitfall beweisen können muss.
Noch weitergehende Rechte hätte die junge Mutter gehabt, wenn ihr der Beweis gelungen wäre, dass die Hausverwaltung bei Vertragsschluss von der "Kinderfeindlichkeit" der Mitmieterin wusste. Dann wäre auszugehen von einer arglistigen Täuschung, die ebenfalls zur Anfechtung berechtigt haben würde. Für diese hat die Getäuschte ein Jahr Zeit, sie muss also nicht sofort ausgesprochen werden. Lässt sich Arglist im Prozess nachweisen, hat die Mieterin Anspruch auf Schadensersatz. Der Vermieter muss sie so stellen, wie sie ohne die Täuschung stehen würde. Dann kann sie z. B. Ersatz verlangen für die nutzlos aufgewandten Umzugskosten.



