1.6.3. Wenn der Vermieter die Heizung abstellt

Im monatelangen Streit über angebliche Mietrückstände kam der Vermieter auf einen vermeintlich guten Einfall: Um seinem Verlangen Nachdruck zu verleihen, nutzte er den Weihnachtsurlaub der Mieter, um die Wärmeversorgung für die Wohnung zu unterbrechen. Diese fragen sich schockiert, ob dies rechtens ist.

Glücklicherweise haben bisher nur wenige Vermieter zu solch rabiaten Mitteln gegriffen. Die Gerichte sehen dieses Vorgehen als verbotene Eigenmacht an. Sie untersagen es den Hauseigentümern, zur Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche die Versorgung mit Wärme, Wasser oder Strom zu unterbrechen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Rückstände bestehen und das Verlangen des Vermieters eigentlich gerechtfertigt ist. Entscheidend ist nach Auffassung der Rechtsprechung, dass die Lieferung von Wasser, Wärme und Strom zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit gehört. Die Wohnung wäre bei Einstellung der Versorgung nicht mehr nutzbar. Selbst wenn man nicht der Auffassung folgt, dass eine verbotene Eigenmacht vorliegt, ergibt sich das Verbot der Versorgungseinstellung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Die Lieferung der genannten Medien gehört nach den heutigen Lebensverhältnissen zur unabdingbaren Voraussetzung für das Wohnen. Dem Mieter werden letztlich die Lebensgrundlagen entzogen. Es besteht – gerade im Winter bei niedrigen Außentemperaturen - die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen.

Wie können sich die Mieter kurzfristig gegen eine derartige Selbsthilfe des Vermieters wehren? Bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Objekt liegt, ist eine Einstweilige Verfügung zu erwirken, mit der die Wiederherstellung der Versorgung erzwungen werden kann. Außerdem ist eine Strafanzeige zu prüfen, denn der Vermieter könnte sich der Nötigung und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Ihm muss klar sein, dass er sich mit dieser Vorgehensweise ins Unrecht setzt. Man kann ihm deshalb nur raten, den Streit über vermeintliche Mietschulden in einem ordentlichen Zivilverfahren auszutragen.

Anders zu beurteilen ist der Fall, dass ein Energieversorgungsunternehmen eine Liefersperre verhängen will, weil der Vermieter seinen Zahlungsverpflichtungen aufgrund des bestehenden Vertrages nicht nachkommt. Die Mieter eines Hennigsdorfer Wohnhauses wurden vor Jahren mit dieser Situation konfrontiert. In letzter Zeit hat sich die diesbezügliche Rechtsprechung zunehmend gewandelt. Sie erachtet nunmehr ein auf § 33 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen gestütztes Zurückbehaltungsrecht für zulässig. Die Gerichte argumentieren, dass die Versorgungseinstellung für den Mieter keine Besitzstörung sei und er sich deshalb nicht wegen verbotener Eigenmacht zur Wehr setzen könne. Wenn in derartigen Fällen der Vermieter partout nicht zur Zahlung der Rückstände zu bewegen ist, müssen die Mieter versuchen, direkt mit dem Energielieferanten eine Lösung zu finden. Der örtliche Mieterverein kann hierbei behilflich sein.

Im Ausgangsfall müssen die Mieter ihre kalte Wohnung also nicht hinnehmen.