Vor längerer Zeit hatte das Ehepaar gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben. Im April 2002 verwies ein Gericht den Ehemann wegen gewalttätiger Übergriffe gegen seine Frau der Wohnung, in die er nicht mehr zurück kehrte. Von August 2002 bis zum Auszug der Ehefrau liefen erhebliche Mietrückstände auf. Der Vermieter verlangt nunmehr auch vom Ehemann die Zahlung. Dieser wehrt sich dagegen: Er habe die Wohnung gar nicht mehr nutzen können. Außerdem habe seine Ehefrau ihm versichert, für alle Mietzahlungen nach der Trennung aufzukommen. Wie ist die Rechtslage?
Grundlage für die gerichtliche Entscheidung ist das Gewaltschutzgesetz. Nach seinem § 1 kann das Gericht bei vorsätzlichen und rechtswidrigen Körperverletzungen auf Antrag des Opfers Schutzmaßnahmen treffen. Es kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, konkret zu bestimmende Orte aufzusuchen, an denen sie sich regelmäßig aufhält, oder auch Verbindung zu ihr aufzunehmen, z. B. mittels Telefonaten. Die Verfügungen sollen möglichst befristet werden, wobei die festgelegten Zeiträume auch verlängerbar sind.
Wenn Täter und Opfer in einem Haushalt zusammen leben, so kann die verletzte Person von ihm verlangen, ihr die Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Auch die gerichtliche Entscheidung, die das anordnet, ist zeitlich zu begrenzen, wiederum ist eine Fristverlängerung möglich, z. B. wenn die oder der Verletzte nicht rechtzeitig angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen gefunden hat.
Wichtig ist, dass sich derartige Maßnahmen nicht auf das bestehende Mietverhältnis auswirken. Die Pflicht zur Mietzahlung trifft den Täter unabhängig davon, ob er die Wohnung nutzt oder nicht. Selbst eine unverschuldete persönliche Verhinderung befreit ihn nicht davon, daher vermag dies erst recht kein verschuldeter, d. h. durch Gewalttätigkeiten verursachter, Auszug. Haben Eheleute gemeinsam den Vertrag geschlossen, so bedarf der Ehegatte, der sich allein aus dem Mietverhältnis lösen will, neben dem Einverständnis des Partners auch der Genehmigung des Vermieters. Es ist also stets ein dreiseitiger Aufhebungsvertrag erforderlich. Beachtet der wegziehende Ehegatte dies nicht, so kann es für ihn ein böses Erwachen geben, da er möglicherweise für jahrelang angehäufte Mietschulden haftet. Zwar hat er dann gegen den in der Wohnung verbliebenen Partner einen Ausgleichsanspruch, wenn bei diesem nichts zu holen ist, nützt ihm der aber gar nichts.
Wichtig ist, dass sich derartige Maßnahmen nicht auf das bestehende Mietverhältnis auswirken. Die Pflicht zur Mietzahlung trifft den Täter unabhängig davon, ob er die Wohnung nutzt oder nicht. Selbst eine unverschuldete persönliche Verhinderung befreit ihn nicht davon, daher vermag dies erst recht kein verschuldeter, d. h. durch Gewalttätigkeiten verursachter, Auszug. Haben Eheleute gemeinsam den Vertrag geschlossen, so bedarf der Ehegatte, der sich allein aus dem Mietverhältnis lösen will, neben dem Einverständnis des Partners auch der Genehmigung des Vermieters. Es ist also stets ein dreiseitiger Aufhebungsvertrag erforderlich. Beachtet der wegziehende Ehegatte dies nicht, so kann es für ihn ein böses Erwachen geben, da er möglicherweise für jahrelang angehäufte Mietschulden haftet. Zwar hat er dann gegen den in der Wohnung verbliebenen Partner einen Ausgleichsanspruch, wenn bei diesem nichts zu holen ist, nützt ihm der aber gar nichts.
Im Ausgangsfall ist nicht erkennbar, dass der Vermieter einem Aufhebungsvertrag zugestimmt hat. Der Ehemann muss daher für die aufgelaufenen Schulden neben seiner Ehefrau aufkommen.



