Das ältere Ehepaar hatte sich die neue Erdgeschosswohnung mit Bedacht ausgesucht: Aufgrund ihres Alters war ihnen in der alten Wohnung das Treppensteigen immer schwerer gefallen. Dies würde nun eine Ende haben. Dass das Haus einen Fahrstuhl hat, interessierte sie demnach nicht. Ohne Bedenken und Diskussionen unterzeichneten sie den Mietvertrag, in dem u. a. steht, dass sie die anteiligen Kosten des Aufzuges tragen müssen. Als ihnen die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert und sie 150 € für den Fahrstuhl zahlen sollen, sind sie dazu nicht bereit. Schließlich sei er für sie von keinem Nutzen. Der Vermieter entgegnet, das sei ihm egal, Vertrag sei Vertrag. Wer hat Recht?
Ist in einem Mietvertrag wirksam vereinbart worden, dass die Mieter die Betriebskosten tragen müssen, so gehören hierzu in der Regel auch die Ausgaben für den im Haus befindlichen Fahrstuhl. Umgelegt werden können die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Reinigung, Prüfung der Betriebsbereitschaft und –sicherheit sowie Pflege der Anlage. Hierzu gehören auch die Aufwendungen einer Notruf – Bereitschaft. Reparaturen muss der Vermieter aber stets selbst bezahlen. Häufig werden Vollwartungsverträge abgeschlossen. Hiervon spricht man, wenn ein Unternehmen nicht nur die Beaufsichtigung und Bedienung des Aufzugs übernimmt, sondern auch die Reparaturen einschließlich des Austauschs von Kleinteilen. In diesen Fällen muss der Vermieter bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung Abzüge vornehmen. Die Gerichte verlangen, dass bis zu 50 % der gesamten Vollwartungskosten abgezogen werden.
Zu verteilen sind die Kosten nach dem Anteil der Fläche der Wohnung des Mieters an der Gesamtwohnfläche des Hauses. Wenn die Parteien im Vertrag einen hiervon abweichenden Umlageschlüssel vereinbaren, so ist dieser verbindlich. Da dies aber bezüglich der Aufzugskosten die Ausnahme ist und demnach nach Fläche umgelegt wird, gibt es immer wieder Streit um die Frage, ob der Erdgeschossmieter an den Fahrstuhlkosten beteiligt werden darf. Überwiegend gehen die Gerichte davon aus, dass der Mieter im Parterre anteilig zahlen muss. Einige machen die Zahlungspflicht jedoch davon abhängig, dass der Aufzug im Stockwerk des Mieters hält und er ihn somit überhaupt nutzen kann, z. B. um in den Keller zu fahren.
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich auch diese Streitfrage entschieden. Hiernach ist die Vereinbarung der Umlage der Fahrstuhlkosten auf den Erdgeschossmieter zulässig. Diese kann sogar in einem Vertragsformular enthalten sein, muss also nicht individuell zwischen den Parteien ausgehandelt werden, und ist unabhängig von einem konkreten Nutzen des Aufzuges für den Mieter (Urteil vom 20.09.2006, Az. VIII ZR 103/06). Als Begründung führt das Gericht an, alle Betriebskosten, die nicht abhängen von einem erfassten Verbrauch, würden häufig von den einzelnen Mietern in unterschiedlichem Umfang verursacht. Die damit verbundenen Vorteile würden ebenfalls in verschiedenem Ausmaß genutzt. Eine nach dieser konkreten Verursachung und dem individuellen Nutzen differenzierende Umlage der Kosten wäre vielfach unpraktikabel und unübersichtlich. Gewisse Ungenauigkeiten seien unvermeidlich und müssten hingenommen werden.
Im Ausgangsfall müssen die Mieter demnach die 150 € zahlen. Sie hätten beim Abschluss des Vertrages darauf achten müssen, dass die Fahrstuhlkosten aus der Umlage herausgenommen werden. Ob sie dann die Wohnung bekommen hätten, steht auf einem anderen Blatt.



