Die inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Betriebskostenarten findet sich für alle Verträge, die ab dem 01.01.2004 geschlossen wurden, in § 2 der Betriebskostenverordnung. Andere als die dort aufgeführten Ausgaben für Grundstück und Haus kann der Vermieter nicht auf die Mieter umlegen; er muss sie selbst tragen. Betriebskosten sind immer nur die laufenden, d. h. periodisch wiederkehrenden, Aufwendungen. So kann der Vermieter einmalige Ausgaben, z. B. für die Ungezieferbekämpfung, nicht auf die Mieter abwälzen. Gleiches gilt für die Kosten der Verwaltung des Gebäudes, seiner Instandhaltung sowie Reparatur.
Die Betriebskostenverordnung kennt 17 verschiedene Kostenarten. Die wichtigsten werden nachfolgend näher erläutert.
Zu den Kosten für die Wasserversorgung gehören u. a. diejenigen des Wasserverbrauchs, der Anmietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung der Wasserzähler, ihrer Ablesung und Eichung. Wie bei allen Erfassungsgeräten ist stets darauf zu achten, dass die Zähler gültig geeicht sind. Das Jahr der letzten Eichung ist auf den Geräten vermerkt. Umlegbar sind auch die Gebühren für die Nutzung einer Anlage der Haus- oder Grundstücksentwässerung (Kanalisation).
Ist das Haus ausgestattet mit einem Fahrstuhl, so können auf die Mieter umgelegt werden die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Reinigung, Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit sowie Pflege der Anlage. Hierzu gehören auch die Aufwendungen einer Notruf – Bereitschaft. Reparaturen muss der Vermieter aber stets selbst bezahlen. Häufig werden Vollwartungsverträge abgeschlossen. Hiervon spricht man, wenn ein Unternehmen nicht nur die Beaufsichtigung und Bedienung des Aufzugs übernimmt, sondern auch die Reparaturen. In diesen Fällen muss der Vermieter bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung Abzüge vornehmen. Die Gerichte verlangen, dass bis zu 50 % der gesamten Vollwartungskosten abgezogen werden.
Streit gibt es immer wieder um die Frage, ob der Erdgeschossmieter an den Fahrstuhlkosten beteiligt werden darf. Zwar kann der Vermieter ihn von der Umlage befreien, aber ohne eine entsprechende Regelung im Mietvertrag gehen die Gerichte überwiegend davon aus, dass der Mieter im Parterre anteilig zahlen muss. Vernünftig ist es, eine Zahlungspflicht davon abhängig zu machen, dass der Aufzug im Stockwerk des Mieters hält und er ihn somit überhaupt nutzen kann, z. B. um in den Keller zu fahren. Um Streit zu vermeiden, sollte man bereits bei Abschluss des Vertrages eine klare Regelung treffen.
Die Ausgaben für die Müllabfuhr darf der Vermieter auf die Mieter abwälzen. Auch die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen gehören dazu. Oft verlangen die Vermieter in ihren jährlichen Abrechnungen außerdem die Kosten der Anmietung von Abfallbehältnissen. Im Jahre 2003 hat das Landgericht Neuruppin entschieden, dass das Vorhandensein eines Müllbehältnisses durch die Nettomiete abgegolten sei und die Kosten für seine Anmietung nicht auf die Mieter umlegbar seien.
Häufig streiten Mieter und Vermieter um die Aufwendungen für den Hausmeister. Umgelegt werden können die gesamten Lohnkosten, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Diese dürfen aber nicht die Instandhaltung, Schönheitsreparaturen und die Hausverwaltung betreffen. Zu dem letztgenannten Begriff gehört z. B. die Durchführung einer Wohnungsabnahme. Nur soweit der Hausmeister die Haus- oder Straßenreinigung sowie die Gartenpflege übernimmt, die Heizungsanlage und vielleicht den Fahrstuhl überwacht, sind die anfallenden Kosten auf die Mieter umlegbar. Betraut der Vermieter einen Hausmeister umfassend mit der Betreuung des Objektes, dann müssen bei der jährlichen Abrechnung entsprechende Abzüge vorgenommen werden. Der Anteil der umlagefähigen Kosten kann ermittelt werden anhand von Tätigkeitsberichten oder Tagebüchern des Hauswarts.



