Ab Januar 2005 soll das Arbeitslosengeld II ausgezahlt werden. Die Antragsformulare wurden vielfach bereits übersandt. Auch die Miethöhe ist dabei von Interesse. Ist die Wohnung mit einem Mangel behaftet, der den Mieter zur anteiligen Minderung berechtigt, stellt sich die Frage, was er gegenüber den Arbeitsagenturen anzugeben hat.
Generell müssen die Antragsteller die Höhe ihrer Miete nachweisen. Dazu können sie den Vertrag vorlegen, aber auch andere Dokumente sind ausreichend, z. B. das jüngste Mieterhöhungsschreiben. Führt der Mieter zur Zeit der Beantragung des ALG II eine Minderung durch, muss er im Formular die herabgesetzte Miete angeben. Das ergibt sich aus § 22 SGB II , wonach Leistungen für die Unterkunft nur "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" erbracht werden. Wenn der Mangel später beseitigt wird, entfällt das Minderungsrecht. Der Bedürftige muss dies der Agentur für Arbeit mitteilen. Selbstverständlich hat er dann einen Anspruch in Höhe der vertraglich geschuldeten und gezahlten Miete.
Was aber gilt, wenn die Wohnung sich nach der Antragstellung verschlechtert und der Mieter deshalb erst jetzt die Miete kürzt – Er muss die zuständige Stelle hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Diese passt die Leistungen dann an, d. h. sie zahlt weniger aus. Nun gibt es Fälle, in denen sich die Minderung später als ungerechtfertigt heraus stellt. So mag es sich erst im Gerichtsverfahren ergeben, dass der Mieter den Schimmelbefall im Schlafzimmer selbst verursacht hat. Dann steht ihm kein Minderungsrecht zu. Möglich ist auch, dass er zwar kürzen darf, aber die Quote zu hoch angesetzt hat. In diesen Fällen entsteht ein Nachzahlungsanspruch des Mieters gegen die zuständige Stelle.
Die Arbeitsagenturen überprüfen in regelmäßigen Abständen, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II vorliegen. Sie bewilligen die Leistungen deshalb im Regelfall jeweils nur für höchstens 6 Monate.
Allerdings gilt bei Wohngeldzahlungen eine andere Regelung. Hat sich aufgrund einer Minderung die Mietbelastung verringert, muss dies zwar ebenfalls der Wohngeldstelle mitgeteilt werden. Diese Pflicht besteht jedoch nur, wenn die Mietreduzierung nicht nur vorübergehend (länger als 2 Monate) vorgenommen wird und mehr als 15% der zu berücksichtigenden Höchstmiete ausmacht ( § 29 Abs. 3, 4 Wohngeldgesetz ) Es gibt also eine "Bagatellgrenze", die bei 15% liegt. Übersteigt aber die Miete den zulässigen Höchstbetrag nach § 8 des Wohngeldgesetzes, kann selbst bei einer höheren Herabsetzung als 15% keine Mitteilungspflicht innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraumes bestehen.



