Die Grundkündigungsfrist bestimmt sich nach § 622 Absatz 1 BGB. Sie beträgt 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Diese Frist verlängert sich gemäß § 622 Absatz 2 BGB für Kündigungen des Arbeitgebers, nicht für Arbeitnehmerkündigungen. Allerdings kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers genauso lang sein soll wie die des Arbeitgebers. Nicht vereinbart werden kann aber, dass die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers länger als die des Arbeitgebers ist. Eine kürzere Kündigungsfrist als die in § 622 BGB bestimmte kann einzelvertraglich nur im Rahmen des § 622 V BGB vereinbart werden. Allerdings können Tarifverträge kürzere Fristen bestimmen (vgl. Bundesrahmentarifvertrag- Bau § 12). Dass tarifvertragliche Regelungen insoweit abweichen dürfen von der gesetzlichen Regelung, sieht das Gesetz in § 622 IV BGB selbst vor.



