Zunächst unterscheidet man grundsätzlich die außerordentliche (= fristlose) und die ordentliche (fristgemäße) Kündigung. Des Weiteren gibt es als einen Sonderfall die Änderungskündigung.
Die außerordentliche Kündigung ist in § 626 BGB geregelt und stellt die Ausnahme dar. Um ein Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen zu können, bedarf es stets eines wichtigen Grundes. Es darf dem außerordentlich Kündigenden nicht zumutbar sein, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise sein: Vortäuschen einer Erkrankung ("Krankfeiern"), strafbare Handlungen gegen den Arbeitgeber, erhebliche Lohnrücksetände. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an, wobei die beiderseitigen Interessen sorgfältig abgewogen werden müssen. Die außerordentliche Kündigung muss die unausweichlich letzte Maßnahme sein, die dem Kündigenden zur Verfügung steht. Die außerordentliche Kündigung kann sowohl von dem Arbeitgeber als auch von dem Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Teilweise ist vor dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung des anderen Vertragspartners notwendig.
Wichtig ist die 2 Wochen Frist aus § 626 Absatz II BGB. Danach muss das Arbeitsverhältnis spätestens zwei Wochen nach der Kenntnis von dem wichtigen Grund gekündigt werden (Zugang bei dem zu Kündigenden). Ansonsten ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.
Bei der ordentlichen Kündigung - dem Regelfall - ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese bestimmt sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Regelung in § 622 BGB. Allerdings können Kündigungsfristen auch geregelt sein im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag.



