4.1.3. Form

Die Kündigung muss schriftlich zu erfolgen, wie aus § 623 BGB folgt. Mündlich ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam.

§ 623 BGB: "Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

§ 623 BGB kann nicht durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Eine Begründung muss die Kündigung nach dem BGB nicht enthalten. Allerdings muss bei der außerordentlichen Kündigung der Kündigende auf Nachfrage des anderen Teils den Kündigungsgrund angeben. Die Angabe von Kündigungsgründen kann allerdings in Tarifverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder in Arbeitsverträgen vorgeschrieben sein.