Das Getrenntleben spielt für die Vermutung des Scheiterns der Ehe eine herausragende Rolle. Was ist aber unter Getrenntleben zu verstehen und welche rechtlichen Folgen sind daran geknüpft?
In § 1567 BGB definiert das Gesetz selbst, was es unter Getrenntleben versteht: "Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie unverkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt."
Das Getrenntleben hat also immer eine objektive und eine subjektive Komponente, beide müssen zusammen vorliegen. Die räumliche Trennung ist sicherlich ein wesentliches Indiz für das Getrenntleben, aber nicht das alleinige. So kann jemand, der zur See fährt, über Monate nicht zu Hause sein und trotzdem nicht von dem Ehegatten getrennt leben. Andererseits kann man in einer Wohnung leben, also räumlich nicht getrennt sein, und dennoch getrennt leben im Sinne von § 1567 BGB. Dann müssen aber die Räumlichkeiten bis auf Küche und Bad aufgeteilt worden sein und sie dürfen keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Dazu gehört, dass sie
keine gegenseitigen Vesorgungsleistungen mehr erbringen (also nicht mehr füreinander einkaufen, kochen oder auch nicht die Wäsche für den anderen waschen),
die Freizeit nicht mehr gemeinsam verbringen.
Die Anforderungen der Gerichte sind hier relativ streng, um Manipulationen vorzubeugen. Der Ehegatte, der sich in einem Scheidungsverfahren auf das Getrenntleben beruft, ist für das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beweispflichtig.
Sofern die Eheleute nur objektiv getrennt leben (ein Ehegattte arbeitet z.B. im Ausland oder befindet sich in Haft), so beginnt das Getrenntleben erst, wenn dem anderen Ehegatten gegenüber (nachweislich) klargestellt wurde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortgesetzt werden soll.



