Im Verfahren zur Festsetzung einer Steuer stehen Anforderung und Abgabe der Steuererklärungen am Anfang.
Die Steuergesetze bestimmen, wer eine Steuererklärung abzugeben hat. Als Beispiele sind zu nennen § 25 III Einkommensteuergesetz (EStG), § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) und § 14 a Gewerbesteuergesetz (GewStG). Die Verpflichtung besteht außerdem für jeden, der eine entsprechende Aufforderung des Finanzamtes erhalten hat. Wenn die speziellen Steuergesetze nichts anderes bestimmen, dann beträgt die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 5 Monate; sie beginnt mit dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres, § 149 II Abgabenordnung (AO). Dies bedeutet, dass die Einkommensteuererklärung für das Vorjahr bis zum 31.05. des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen ist. Zwar wäre die Abgabefrist für das Jahr 2003 am 31.05.2004 abgelaufen. Da dieser Tag aber ein gesetzlicher Feiertag ist, endete die Frist erst am 01.06.2004, vgl. § 108 III AO.
Generell können Fristen durch das Finanzamt verlängert werden, und zwar sogar rückwirkend, d. h. wenn der Antrag des Steuerpflichtigen auf Verlängerung erst nach dem Fristablauf eingeht.
Eine spezialgesetzlich geregelte Frist enthält z. B. § 18 UStG : Hiernach müssen Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen und die Steuer selbst berechnen. Die entsprechende Periode beträgt 1 Monat, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr höher war als 7.500,00 €, anderenfalls 3 Monate. Diese Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, was bedeutet, dass sie jederzeit geändert werden kann – übrigens stets auch zugunsten des Steuerpflichtigen.
Wird eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, drohen dem zur Einreichung Verpflichteten verschiedene Sanktionen. Die Finanzbehörde kann z. B. die Besteuerungsgrundlagen – nicht die Steuer selbst! – schätzen, § 162 AO. Besteuerungsgrundlagen sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind, also z. B. Einkünfte, Sonderausgaben, Umsätze. Möglich ist ferner die Festsetzung von Verspätungszuschlägen. Auch kann die wissentliche Nichtabgabe eine Steuerhinterziehung darstellen. Reicht man allerdings später die Erklärung ein, so liegt darin regelmäßig eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO.



