Der Verbraucher ist an den Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn er seine Willenserklärung (Vertragsangebot oder -annahme) innerhalb von 2 Wochen widerruft, § 355 Abs. 1 BGB . Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs; er kann entweder in Textform erfolgen oder durch Rücksendung der Ware, auch hier reicht es aus, die Ware vor Ablauf der 2 Wochen abzusenden. Die Widerrufsfrist beginnt erst mit Erfüllung der oben genannten Informationspflichten, Waren müssen außerdem beim Verbraucher eingetroffen sein, für Dienstleistungen beginnt die Frist nicht vor dem Abschluss des Vertrages. Schuldet der Unternehmer die wieder kehrende Lieferung gleichartiger Waren, so beginnt die Frist nicht vor dem Tag des Eingangs der 1. Teillieferung. Zu beachten sind einige Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht. Die wichtigsten gelten:
für Waren, die nach speziellen Kundenwünschen angefertigt wurden, auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind oder während der Widerrufsfrist verderben
für die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Datenträger durch den Verbraucher entsiegelt wurden
für Zeitschriften, Zeitungen und Illustrierten.
Aus der Sicht des Unternehmers darf die Erfüllung der Informationspflichten nicht vernachlässigt oder gar vergessen werden. Denn in diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht. Er kann sich also ohne zeitliche Begrenzung vom Vertrag lösen.
Im Falle des Widerrufs sind beide Vertragspartner verpflichtet, die jeweils empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Der Verbraucher hat die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers zurück zu senden. Bei einem Warenwert von bis zu 40 € können die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht, § 357 Abs. 2 S. 3 BGB.



