3.1.2. Die beteiligten Personen

Zunächst ist festzuhalten, dass die Verbraucherschutz-Regeln der §§ 312 b ff. nicht im gesamten Wirtschaftsleben anwendbar sind, sondern nur im Rechtsverhältnis von Verbrauchern und Unternehmern. Wer Verbraucher ist, sagt das BGB in seinem § 13 : "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann". Der Unternehmer wird im BGB definiert als "eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt" ( § 14 ).

Dies bedeutet, die Schutzvorschriften sind nur anwendbar, wenn Vertragsbeziehungen entstehen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Im Rechtsverhältnis Unternehmer - Unternehmer besteht nach Ansicht des Gesetzgebers kein Schutzbedürfnis, weshalb die §§ 312 b ff. auch keine Anwendung finden. Die Abgrenzung ist gelegentlich schwierig, z. B. entscheidet bei Einzelkaufleuten die Frage, ob sie das jeweilige Rechtsgeschäft für ihr Unternehmen abschließen oder damit ihren privaten Bedarf decken wollen.