3.1.1. Fernabsatzverträge und Schuldrechtsmodernisierung

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 01.01.2002 das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einer grundlegenden Reform unterzogen. Ein wesentlicher Bestandteil der Reform war die Integration der vorhandenen Sondergesetze zum Verbraucherschutz in das BGB. Bis zum 31.12.2001 existierten verschiedene Gesetze zu den vielfältigen Rechtsbeziehungen, an denen Verbraucher beteiligt sind, so z. B. das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz), Verbraucherkreditgesetz, Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften und Fernabsatzgesetz. Diese schaffte der Gesetzgeber ab und integrierte ihren Regelungsgehalt in das BGB - die Zentralnorm des Bürgerlichen Rechts.

So sind seit dem 01.01.2002 auch die Fernabsatzverträge im BGB geregelt, bis zu diesem Zeitpunkt gab es für sie ein eigenes Gesetz – das Fernabsatzgesetz. Eine lange Lebensdauer war ihm nicht beschieden; es war erst zum 30.06.2000 in Kraft getreten. Mit kleineren Änderungen wurde der Inhalt des vormaligen Gesetzes also in das BGB übernommen, und zwar in die §§ 312 b ff. BGB.

Diese Vorschriften sollen im Folgenden erläutert werden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Verbraucher. Diese sind nach Ansicht des Gesetzgebers beim Fernabsatzgeschäft besonders schutzwürdig, weil sie keinen unmittelbaren physischen Kontakt zu den Anbietern von Waren oder Dienstleistungen haben und deshalb bestimmte Eigenschaften der gekauften Produkte oder bestellten Leistungen nicht direkt erfragen und wahrnehmen können. Ausgeglichen wird dieser Nachteil durch umfassende Informationspflichten der Unternehmer und ein Widerrufsrecht für die Verbraucher (dazu weiter unten). Am Schutzzweck der Regelungen hat sich durch die Reform nichts geändert; die eben genannten Punkte waren Überlegungen, die auch schon dem Fernabsatzgesetz zu Grunde lagen.