Sind die §§ 312 b ff. anwendbar, muss der Unternehmer zweierlei eindeutig erkennen lassen: den geschäftlichen Zweck der Fernkommunikation, nämlich die Anbahnung von Verträgen, und die Identität des Anbieters der Waren oder Dienstleistungen. Beides muss z. B. bei einem Telefongespräch ausdrücklich offen gelegt werden, und zwar bereits am Anfang des Telefonates. Auf Homepages und anderen Werbemedien darf der Anbieter den kommerziellen Zweck nicht verschleiern.
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages klar und verständlich über Folgendes zu informieren:
seine Identität und Anschrift
wesentliche Merkmale der Ware oder der Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt
Vertragslaufzeiten
Leistungsvorbehalte
Preise sowie Liefer- und Versandkosten
Einzelheiten der Lieferung und Zahlung
das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts (dazu im Einzelnen weiter unten)
Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie hinaus gehen über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss
die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Weiterhin sind dem Verbraucher spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages (bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher) folgende Informationen in einer hervor gehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:
Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts,
Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und
Die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als 1 Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.



