3.1.3. Welche Geschäfte betroffen sind

Die §§ 312 b ff. gelten für Fernabsatzverträge, dies sind grundsätzlich alle Verträge, die regelmäßig in der Weise geschlossen werden, dass die Vertragsparteien vor und bei dem Vertragsschluss nicht gleichzeitig anwesend sind. § 312 b Abs. 1 spricht von einem Vertragsschluss unter "ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" . In § 312 b Abs. 2 werden als solche ausdrücklich genannt Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, emails, Rundfunk-, Tele- und Mediendienste. Daran wird deutlich, dass die §§ 312 b ff. BGB nicht nur den Vertragsschluss mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel regeln, sondern auch denjenigen über traditionelle Vertriebswege, z. B. den klassischen Versandhandel. Neben Verträgen über die Lieferung von Waren fallen auch Geschäfte zur Erbringung von Dienstleistungen unter die Vorschriften.